Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Diagnostische und analytische Kenntnisse sind für jeden Sachverständigen wichtig (Foto: Nikodash/Fotolia.com)
Nachgefragt bei: Dr. Dirk Bahrenfuss

Bahrenfuss: „Ein Sachverständiger muss ausreichende diagnostische und analytische Kenntnisse haben”

ESV-Redaktion Recht
04.11.2016
Nicht nur neue Rechtsbehelfe sollen das Verfahren in Kindschaftssachen verbessern. Teil 3 unserer Interviewreihe mit Dr. Dirk Bahrenfuss zeigt auf, welche Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen zu stellen sind.
Herr Dr. Bahrenfuss, durch die Reform werden in § 163 Absatz 1 FamFG außerdem an die Qualifikation von Sachverständigen in bestimmten Kindschaftssachen erstmals gesetzliche Mindestanforderungen gestellt. Was ist der Hintergrund dieser Änderung und was ist neu an dieser Vorschrift?

Dirk Bahrenfuss: In Fachkreisen und in den Medien war in den letzten Jahren verstärkt Kritik an mangelhaften Gutachten in familiengerichtlichen und hier insbesondere in kindschaftsrechtlichen Verfahren geäußert worden. Eine Ursache wurde in der teilweise mangelhaften Qualifikation der von den Gerichten beauftragten Sachverständigen gesehen, insbesondere da es hierzu bislang keinerlei gesetzliche Vorgaben gab.

§ 163 Abs. 1 Satz 1 FamFG legt für die Kindschaftsverfahren nach § 151 Nr. 1 bis Nr. 3 FamFG - Sorge- und Umgangsrecht sowie Kindesherausgabe und Auskunft - nunmehr Mindestanforderungen an die Qualifikation der zu beauftragenden Sachverständigen fest, d.h. der „geeignete” Sachverständige soll über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen. Ziel ist es, zu einer fachlich fundierten Sachverständigentätigkeit und damit zugleich zu einer Qualitätsverbesserung in der Begutachtung zu kommen.

Was bedeutet das Kriterium der Geeignetheit konkret?

Dirk Bahrenfuss: Durch dieses Kriterium wird vorgegeben, dass nur ein für die konkrete Beweisfrage im Einzelfall fachlich im Rahmen seiner Qualifikation und etwaiger Zusatzqualifikationen geeigneter Sachverständiger beauftragt werden soll. Das Vorliegen einer solchen Qualifikation ist durch das Gericht zu prüfen. Die abgeschlossene entsprechende Ausbildung stellt allerdings nur eine Mindestanforderung dar. Bei der Auswahl eines geeigneten Sachverständigen sind darüber hinaus auch Weiterbildungen sowie erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen.

Als Nachweis kann das Gericht bei seiner Prüfung z. B. Nachweise über eine spezifische Fortbildung oder erworbene Zertifikate der Berufsverbände oder Berufskammern heranziehen. Erfahrungen in den jeweiligen Bereichen können auch Berufsanfänger erworben haben, die z. B. im Rahmen der Fortbildung unter Supervision als Gutachter tätig waren.

Für Sachverständige mit pädagogischer oder sozialpädagogischer Berufsqualifikation gelten Besonderheiten. Können Sie diese kurz erläutern?

Dirk Bahrenfuss: § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG verlangt für Sachverständige mit dieser Berufsqualifikation zusätzlich den Nachweis des Erwerbs ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation.

Der Gesetzgeber begründet dies mit den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an den Inhalt von Sachverständigengutachten stellt, denen in Fällen der Kindeswohlgefährdung eine entscheidende Funktion für die Gefahrenfeststellung des Gerichts zukommt. Danach muss das Gutachten auf mögliche Defizite hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit der Eltern eingehen, insbesondere auf die Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit der befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann die pädagogische und sozialpädagogische Berufsqualifikation unter Umständen auch in anderen Kindschaftssachen für ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügendes Gutachten nicht ausreichen, wenn erforderliche diagnostische und analytische Kenntnisse fehlen.

Widerspricht dies nicht dem Grundanliegen der Reform, nur hinreichend geeignete Sachverständige zu beauftragen?

Dirk Bahrenfuss: Durch § 163 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird sichergestellt, dass zur pädagogischen oder sozialpädagogischen Mindestqualifikation des Sachverständigen eine entsprechende Zusatzqualifikation nachzuweisen ist. Diese hat sich auf den Bereich der psychologischen Diagnostik und Methodenlehre (z.B. Kenntnisse psychodiagnostischer Methoden und Verfahren, Fachwissen in multimodalem Vorgehen, hypothesenorientierter Diagnostik und Prozessdiagnostik) sowie Analyse (z.B. Fähigkeit prognostischen Einschätzens, diagnostischen Urteilens) zu beziehen.

Problematisch ist, dass es zu wenige Sachverständige mit entsprechender Ausbildung und hinreichender Erfahrung mit der Gutachtenerstellung in Kindschaftssachen gibt. Das führt zu einer Auftragshäufung bei diesen Sachverständigen und damit verbunden zu einer unerwünscht längeren Bearbeitungsdauer. Die Vorschrift ist daher als Soll-Vorschrift ausgestaltet, um der Praxis die Möglichkeit zu geben, auch abweichend von den Mindestvorgaben einen gleichwohl geeigneten Sachverständigen beauftragen zu können. Eine solche Maßnahme wird dann aber in der Endentscheidung zu begründen sein.

Aktuelle Meldungen
Hier bleiben Sie immer aktuell im Bereich Recht.

Nach § 163 a FamFG ist die Vernehmung des Kindes ausgeschlossen. Was bezweckt diese Vorschrift?

Dirk Bahrenfuss: § 163 a FamFG verbietet es, das Kind als Zeuge oder als Beteiligter zu vernehmen. Damit soll eine zusätzliche Belastung des Kindes durch eine Befragung in Anwesenheit der Eltern und anderer Beteiligter verhindert werden, wenn das Gericht nach § 30 Abs. 3 FamFG zur Durchführung einer förmlichen Beweisaufnahme in Kindschaftssachen verpflichtet ist.

Die Regelung über den Ausschluss der Zeugenvernehmung des betroffenen Kindes war bislang in § 163 Abs. 3 FamFG a. F. enthalten und wurde bei der Überführung in eine eigenständige Vorschrift aus Gründen der Rechtsklarheit dem Regelungszweck entsprechend um die Worte oder als Beteiligter ergänzt.

Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes durch das Gericht nach § 159 FamFG ist kein solcher Akt der förmlichen Beweisaufnahme. Die Ausgestaltung der Anhörung steht insoweit im Ermessen des Gerichts (§ 159 Abs. 4 Satz 4 FamFG).

Wie bewerten Sie die Reform abschließend? Hat der Gesetzgeber die Mängel, die der EGMR für das alte Recht gesehen hat, ausreichend und sachgerecht behoben?

Dirk Bahrenfuss: Mit den beiden neuen Rechtsbehelfen, der Beschleunigungsrüge und der Beschleunigungsbeschwerde, hat der Gesetzgeber die Anforderungen des EGMR an einen wirksamen Rechtsbehelf zur Beschleunigung überlanger Verfahren in Umgangssachen erfüllt. Die Diskussionen um die Ausgestaltung der gesetzlichen Neuregelung haben allerdings gezeigt, wie schwierig eine sachgerechte Umsetzung war und ist.

Erst in der praktischen Anwendung durch die Gerichte wird sich deshalb zeigen, ob diese neuen Instrumente tatsächlich geeignet sind, das Vorrang- und Beschleunigungsgebot im Einzelfall noch besser als bislang zur Geltung zu bringen. Dies gilt es zu beobachten, um bei erkennbaren Fehlentwicklungen gegebenenfalls auch noch nachzusteuern.

Die Interviewreihe im Überblick

Auch interessant: 

Kindschaftssachen - Neue Rechtsbehelfe gegen lange Verfahren
BT-Drs. 18/6985 - BT-Drs. 18/9092


Weiterführende Literatur
Der Berliner Kommentar FamFG, herausgegeben von Dr. Dirk Bahrenfuss, berücksichtigt bereits in seiner 3. Auflage ausführlich die jüngste Rechtsprechung sowie alle zwischenzeitlich ergangenen und bereits absehbaren Änderungen am FamFG. Hervorzuheben sind insbesondere die vertiefenden Erläuterungen zur Einführung neuer Rechtsbehelfe in Kindschaftssachen nach den neu eingeführten §§ 155 b und 155 c FamFG sowie zu den Änderungen des Sachverständigenrechts durch § 163 FamFG.

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht