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Digitaler Nachlass: Erben haben auf dieselbe Weise Zugang zu Social-Media-Konten Art wie die Erblasserin (Foto: Sondem/Fotolia.com)
Digitaler Nachlass

BGH: Überlassung von PDF-Dateien ersetzt nicht den Zugriff auf Facebook-Account

ESV-Redaktion Recht
11.09.2020
Im Juni 2018 hatte der BGH entschieden, dass die Erben beim Tod des Nutzers eines sozialen Netzwerks Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers haben. Damit hatte der BGH ein Urteil des LG Berlin aus dem Jahr 2015 bestätigt. Dennoch mussten die Karlsruher Richter nun erneut über den Fall entscheiden. Nun ging es um den Umfang des Zugangs.
In dem Streitfall wurde Social-Media-Anbieter Facebook vom LG Berlin im Dezember 2015 dazu verurteilt, den Eltern einer verstorbenen Nutzerin als Erben den Zugang zu dem Benutzerkonto und zu den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten ihrer Tochter zu gewähren. Der III. Zivilsenat des BGH hatte das Berliner Urteil in seiner Entscheidung vom 12.7.2018 – III ZR 183/17 bestätigt. Daraufhin hat die Schuldnerin der Mutter der Verstorbenen aber nur einen USB-Stick übersendet. Dieser enthielt eine PDF-Datei mit mehr als 14.000 Seiten. Nach Angaben von Facebook enthielt der Stick eine Kopie der ausgelesenen Daten aus dem Account der Verstorbenen. 

Facebook: Verpflichtung aus Berliner Urteil mit Übersendung der PDF-Dateien erfüllt

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien darüber, ob damit die Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Urteil des Berliner Urteils erfüllt wurde. Der Social-Media-Pionier meint, dass er mit der Zurverfügungstellung der PDF-Dateien die Verpflichtung aus dem Urteil des LG Berlin erfüllt habe.

Dem widersprach die Mutter ihrer verstorbenen Tochter und beantragte ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro, weil Facebook sich immer noch dagegen wehrte, der Mutter den Zugang zu dem Nutzerkonto der Tochter zu gewähren.

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LG Berlin: Übersendung der PDF-Dateien reicht nicht aus

Mit Beschluss vom 13.2.2019 – 20 O 172/15 – hatte das LG Berlin der Mutter dann ein Zwangsgeld von 10.000 Euro gegen die Vollsteckungsschuldnerin festgesetzt. Nach Auffassung des LG hatte diese ihre Verpflichtung aus dem Urteil von 2015 nicht erfüllt.

KG in Berlin weist Zwangsgeldantrag zurück

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Kammergericht (KG) in Berlin mit Beschluss 3.12.2019 - 21 W 11/19 den Beschluss der Vorinstanz und den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsmittels zurückgewiesen. Hiergegen legte nun die Mutter eine vom KG zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

BGH: Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs ergibt sich aus dem Tenor des Urteils des LG Berlin

Mit Erfolg: Der BGH hat den Beschluss des KG aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des BGH ergibt sich schon aus der Auslegung des Tenors des Urteils des LG Berlin von 2015, dass der Gläubigerin nicht nur Zugang zu den im Benutzerkonto vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren ist. Vielmehr muss die Schuldnerin der Gläubigerin die Möglichkeit einzuräumen, vom Benutzerkonto selbst und dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen – und zwar auf dieselbe Art, wie die Erblasserin.

Dies leitet der Senat auch aus den Entscheidungsgründen des Berliner LG-Urteils und seines Urteils vom 12.7.2018 ab. Danach haben beide  Entscheidungen den Erfüllungsanspruch der Gläubigerin aus dem Erbrecht hergeleitet. Die weiteren tragenden Überlegungen des Senats:

  • Inhalt des Nutzungsvertrages geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Mutter über: Damals hatte der Senat ausgeführt, dass der Nutzungsvertrag zwischen der Erblasserin und der Schuldnerin mit allen Rechten und Pflichten über eine Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen. Damit seien die Erben in das Vertragsverhältnis eingetreten, woraus folgt, dass die Erben als Vertragspartner und neue Kontoberechtigte einen Primärleistungsanspruch auf Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter und den digitalen Inhalten unter dem Account haben.
  • Zugang der Erbin auf dieselbe Art wie die Erblasserin: Aus dieser Erbenstellung und dem auf sie übergegangenen Hauptleistungsanspruch der Erblasserin aus dem Vertragsverhältnis mit Facebook folgt, dass den Erben auf dieselbe Art und Weise Zugang zu dem Benutzerkonto zu gewähren sei, wie ihrer Tochter. Das haben zahlreiche weitere Ausführungen des BGH und des LG in ihren vorgenannten Urteilen betont.
  • Erbe muss grundsätzlich alle Funktionen des Kontos nutzen können: Die Überlassung der PDF-Daten ist kein vollständiger Zugang zum Benutzerkonto – denn die PDF-Daten bilden das Benutzerkonto nicht vollständig ab. Vielmehr müssen die Eltern auch sämtliche Funktionalitäten so nutzen können, wie ihre Tochter es konnte. Ausgenommen ist dem Senat zufolge nur die aktive Weiternutzung. Insoweit hätte Facebook gegen die Eltern einen Unterlassungsanspruch, so der Senat abschließend.
 BGH im Jahr 2018 20.07.2018
BGH: Eltern dürfen auf Facebook-Profil ihrer verstorbenen Tochter zugreifen
Haben Eltern Zugriff auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter? Nachdem das LG Berlin diese Frage bejaht hatte, lehnte das Kammergericht (KG) in Berlin den Anspruch der Eltern gegen Facebook ab. Nun musste der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage des digitalen Erbes  entschieden. mehr …

Tenor des Urteils des LG Berlin vom 17.12.2015 – 20 O 172/15
  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach Xxxx, bestehend aus Frau Uta Xxxx und Herrn Xxxx, Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten der verstorbenen Xxxx bei dem sozialen Netzwerk Xxxx unter den Nutzerkonto "xxxx" zu gewähren.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

DATENSCHUTZdigital

Autor: Dr. Hans-Jürgen SchafflandGabriele HolthausDr. Astrid Schaffland

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Quelle: PM des BGH vom 9.9.2020 zur Entscheidung vom 3.8.2020 – III ZB 30/20

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht