BGH: Eltern erben Facebook-Account ihres Kindes
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Facebook-Nutzerbedingungen sprechen nicht gegen Vererbung
Kein Verstoß gegen Grundgesetz und Datenschutz
- Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Verstorbenen hat das Landgericht nicht erkannt, zumal die Eltern als Erziehungsberechtigte die Sachverwalter des Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder sind. Auch die von den Eltern beanstandete Gedenkzustands-Richtlinie stehe nicht einer Zugangsgewährung entgegen, vielmehr sei sie unwirksam, da sie Nutzer und Erben gemäß § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB unangemessen benachteilige. Ebenso wenig halte das Fernmeldegeheimnis die Beklagte davon ab, Zugang zum Account zu gewähren. Ein Verstoß gegen § 88 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) liege dann nicht vor, wenn sich die Herausgabe von Inhalten im Rahmen des „für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß” halte, so auch im vorliegenden Fall.
- Auf das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) könne die Beklagte sich auch nicht stützen, denn aus dem Gesetz ergebe sich nicht, dass sie an der Zugangsgewährung gehindert gewesen wäre. Das Datenschutzrecht müsse „hinter dem erbrechtlichen Befund im Wege praktischer Konkordanz zurückstehen“. Außerdem sei das BDSG nicht auf Tote anzuwenden. Letztlich beziehe sich der Auskunftsanspruch der Erben lediglich auf den Zugang zum Account ihrer verstorbenen Tochter. (ESV/bm)
Update
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Literaturhinweise zum Thema |
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Programmbereich: Wirtschaftsrecht