
EuGH: Bei Urheberrechtsverletzungen über offenes WLAN kann Nutzerregistrierung verlangt werden
Vor wenigen Wochen wollte die Bundesregierung mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes” mehr Rechtssicherheit für Betreiber von offenen WLANs schaffen. Nun hat sich der EuGH zu dieser Frage geäußert. Trotz seines Urteils und trotz der Novellierung können Anbieter von offenen Hot-Spots nicht aufatmen.
Sony Music verlangt Schadensersatz
In dem besagten Fall hatte der bayerische Freifunker Tobias McFadden in seinen Geschäft für Licht- und Tontechnik einen offenen Internetzugang eingerichtet. Später hatte Sony Music den Freifunker aufgefordert, für ein illegal angebotenes Musikalbum zu zahlen. Hiergegen wehrte sich McFadden mit einer negativen Feststellungsklage vor dem Landgericht München.Landgericht München ruft EuGH an
Das Landgericht hatte das Verfahren im Jahr 2014 ausgesetzt. Der EuGH sollte klären, ob auch bei einem offenen WLAN das Providerprivileg gilt. Danach sind Internetanbieter nicht für die Inhalte verantwortlich, die Dritte über den Hot-Spot ins Internet stellen.EuGH: Hotspot-Betreiber muss keinen Schadensersatz zahlen
Zunächst haben die Richter aus Luxemburg entschieden, dass Hotspot-Betreiber bei Urheberrechtsverletzungen, die über ihr WLAN begangen wurden, keinen Schadensersatz leisten müssen. Damit wären auch die entsprechenden Abmahnkosten nicht zu ersetzen.Achtung: Abmahnkosten, die sich auf die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen beziehen, wären allerdings weiterhin zu erstatten.
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Ebenso hält der EuGH eine Überwachung des kompletten Traffics nicht für erforderlich. Gleiches gilt für die vollständige Abschaltung des Netzes.
Aber: Passwortsicherung zumutbar
Allerdings können die Rechteinhaber den WLAN-Anbieter schon nach der ersten Urheberrechtsverletzung dazu verpflichten, jede Verletzung durch seine Kunden zu beenden oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen, so der EuGH weiter. Um dies zu erreichen, halten die Richter aus Luxemburg auch drastische Maßnahmen für angemessen.Danach können Gerichte oder Behörden einen Hot-Spot-Betreiber auch dazu zwingen, sein Netz zu verschlüsseln. Von den Betreibern könne aber auch verlangt werden, WLAN-Passwörter einzurichten und die Identitäten ihrer Kunden zu prüfen, so der EuGH weiter.
Sterben Hotspots aus?
Nach dieser EuGH-Entscheidung wären also kostenpflichtige Abmahnungen zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen weiterhin schon bei der ersten Urheberechtsverletzung möglich.Auch die oben angesprochene Reform hat Unterlassungsansprüche gegen WLAN-Betreiber gerade nicht abgeschafft. Lediglich in der Gesetzesbegründung kommt die Hoffnung zum Ausdruck, dass die Gerichte solche Ansprüche nicht mehr anerkennen mögen.
Weiterhin lässt das europäische Recht dem EuGH zufolge zwar Maßnahmen, wie eine völlig unpraktikable Passwortzuteilung zu, wenn das jeweilige nationale Recht diese vorsieht. Allerdings verlangen die europäischen Vorgaben dem nationalen Gesetzgeber solche Maßnahmen nicht vor. Um wirklich Rechtssicherheit zu schaffen, liegt der Ball liegt nun wieder beim Gesetzgeber.
Urteil des EuGH vom 15.09.2016 AZ: C‑484/14
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Weiterführende Literatur |
Das Buch WLAN und Recht, Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, von Dr. jur. Thomas Sassenberg und Dr. jur. Dipl.-Inf. Reto Mantz, behandelt die Verantwortlichkeit des Betreibers von WLAN-Netzen. Es erschöpft sich nicht in der Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Darüber hinaus geht es auch auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer ein. Sie erfahren, wie dieses Rechtsverhältnis – insbesondere bei unentgeltlicher Leistung – einzuordnen ist und welche Regelungen getroffen werden sollten. Das Werk ist auch als eBook erhältlich. Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht