KG in Berlin: Automatisierter Schriftsatz war „dysfunktional“
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KG Berlin: Große Teile der Beschwerdeschrift sinnlos
- Dysfunktionale Verteidigung: Er bezeichnete die aktuelle Verteidigung nicht nur als dysfunktional. Vielmehr hält er es für bedenklich, die Verwaltungsbehörde und gleich zwei gerichtliche Instanzen mit derartigen Ausführungen zu belasten.
- Verteidiger schon vorher auffällig: Der Verteidiger hatte schon früher einen Mandanten mit falschen Textbausteinen verteidigt. Gegenstand des Vorwurfs war damals „falsches Parken“ und kein „Geschwindigkeits- und Rotlichtverstoß“ (3 ORbs 186/24). Damals hatte der Senat noch der Einlassung des Verteidigers geglaubt, nach der ihm ein einmaliger Fehler unterlaufen sein soll. Daher wertete der Senat das Verhalten des Verteidigers nicht als „bewusst täuschend“, sondern nur als „gedankenlos“. An dieser Einschätzung hielt der Senat im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest.
- Verstoß gegen anwaltliche Grundpflichten: Darüber hinaus habe die anwaltliche Rechtsmittelschrift zahlreiche unwahre Behauptungen zum Verfahrensgeschehen enthalten, so der Senat weiter. Hierbei bringt er § 43a Absatz 3 Satz 2 BRAO ins Spiel. Nach dieser Norm gilt die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten als unsachlich und verstößt gegen die anwaltlichen Grundpflichten.
- Erfolg derartiger Prozessführung ungewiss: Schließlich meint der Senat, dass eine solche Prozessführung selbst dann nicht zum Erfolg führen muss, wenn sie – quasi als Zufallstreffer – einen Rechtsfehler aufzeigt, der nur aufgrund einer Verfahrensrüge berücksichtigt werden darf.
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(ESV / Bernd Preiß)
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