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Das Symbolbild zeigt einen Rechtsanwalt, der juristische Dokumente erstellt (Foto: Nimra / stock.adobe.com – generiert mit KI).
Anwaltliche Berufspflichten

KG in Berlin: Automatisierter Schriftsatz war „dysfunktional“

(ESV-Redaktion Recht)
26.11.2025
Automatisierte Textbausteine sind auch bei anwaltlichen Schriftsätzen längst üblich. Wo hierbei aber die Grenzen liegen, zeigt ein kürzlich veröffentlichter Beschluss des Kammergerichts in Berlin (KG Berlin). In dem Fall hatte ein Verteidiger in einem OWiG-Verfahren offenbar automatisch generierte Schriftsätze eingereicht, die gegen einen völlig anderen Tatvorwurf gerichtet waren.
Dem betreffenden Verfahren lag ein Verstoß nach § 23 Absatz 1a StVO wegen „Benutzung von elektronischen Geräten am Steuer“ zugrunde. Der 3. Senat des KG in Berlin hatte einen Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde verworfen. Die Rechtsbeschwerde wendete sich gegen ein Urteil des AG Tiergarten vom 20. Juni 2025 (OWi 399/25).
 
Nach der Überzeugung des Senats benutze der Verteidiger im gesamten Verfahren Textbausteine – die sich auf Geschwindigkeitsmessungen bezogen hatten. In diesen fehlte jeder Bezug zu dem obigen Vorwurf.  Zudem enthielten die Schriftsätze der Verteidigung nach Meinung der Kammer frei erfundene Behauptungen zum Verfahrensgeschehen.

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KG Berlin: Große Teile der Beschwerdeschrift sinnlos

 
In seinen „punktuell erläuternden Bemerkungen“ brachte der Senat zum Ausdruck, dass große Teile der Beschwerdeschrift keinen Sinn ergeben und wertete die Verteidigung als „dysfunktional“. Die wesentlichen  Überlegungen des Senats:
 
  • Dysfunktionale Verteidigung: Er bezeichnete die aktuelle Verteidigung nicht nur als dysfunktional. Vielmehr hält er es für bedenklich, die Verwaltungsbehörde und gleich zwei gerichtliche Instanzen mit derartigen Ausführungen zu belasten.
  • Verteidiger schon vorher auffällig: Der Verteidiger hatte schon früher einen Mandanten mit falschen Textbausteinen verteidigt. Gegenstand des Vorwurfs war damals „falsches Parken“ und kein „Geschwindigkeits- und Rotlichtverstoß“ (3 ORbs 186/24). Damals hatte der Senat noch der Einlassung des Verteidigers geglaubt, nach der ihm ein einmaliger Fehler unterlaufen sein soll. Daher wertete der Senat das Verhalten des Verteidigers nicht als „bewusst täuschend“, sondern nur als „gedankenlos“. An dieser Einschätzung hielt der Senat im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest. 
  • Verstoß gegen anwaltliche Grundpflichten: Darüber hinaus habe die anwaltliche Rechtsmittelschrift zahlreiche unwahre Behauptungen zum Verfahrensgeschehen enthalten, so der Senat weiter. Hierbei bringt er § 43a Absatz 3 Satz 2 BRAO ins Spiel. Nach dieser Norm gilt die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten als unsachlich und verstößt gegen die anwaltlichen Grundpflichten.
  • Erfolg derartiger Prozessführung ungewiss: Schließlich meint der Senat, dass eine solche Prozessführung selbst dann nicht zum Erfolg führen muss, wenn sie – quasi als Zufallstreffer – einen Rechtsfehler aufzeigt, der nur aufgrund einer Verfahrensrüge berücksichtigt werden darf.
 


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(ESV / Bernd Preiß)

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