
OLG Nürnberg zur Kündigung aufgrund von Mietrückständen wegen Corona und LG Lüneburg zum Mietmangel im Lockdown
OLG Nürnberg: Fristlose Kündigung voraussichtlich unwirksam
In dem Streitfall blieb der Betreiber einer Gaststäte gegenüber seinem Vermieter die Monatsmieten für Mai und Juni schuldig. Die Mieten waren jeweils am 3. Werktag des betreffenden Monats fällig. Nach dem Vortrag des beklagten Gastwirts brachen ihm im April 2020 die Einnahmen vollständig weg. Er musste sein Lokal von Anfang April bis Ende Mai 2020 coronabedingt schließen. Auch im Juni und Juli entspannte sich die Situation nur wenig. Seine finanziellen Reserven hatte der Gastwirt schon im März und April weitgehend aufgebraucht. Auch die Corona-Soforthilfen reichten nicht aus, um den Finanzbedarf zu decken, so sein weiterer Vortrag.
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Vorinstanz: Zusammenhang zwischen Ausbleiben der Miete und der Pandemie nicht glaubhaft gemacht
Im Wortlaut: Art. 240 § 2 EG zum BGB – Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen (Auszug) |
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen [..]. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden. |
- Zusammenhang zwischen Umsatzausfall und Pandemie glaubhaft vorgetragen: Der Beklagte hat seine Umsatzausfälle aufgrund der Pandemie glaubhaft vorgetragen. Dies belegen eine eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters des Beklagten und dessen Unterlagen aus der Buchhaltung.
- Kein weiterer Vortrag erforderlich: Ein weiterer Vortrag, nach dem der Beklagte vermögenslos ist, war nicht erforderlich. Ebenso wenig müsse ein Gastwirt sonstige Rücklagen einsetzen, so der Senat weiter.
- Umsatzausfall offensichtlich: Darüber hinaus ist es nach Auffassung des Senats aufgrund der Schließung aller Gaststätten in Bayern offenkundig, dass Gaststätten ohne Außer-Haus-Verkauf in den Monaten April und Mai 2020 keine Umsätze erzielen konnten.
Quelle: Beschluss des OLG Nürnberg vom 4.9.2020 – 13 U 3078/20
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LG Lüneburg: Ladenschließung im Lockdown führt nicht zu Mietmangel bei Gewerberaummiete
Zu Unrecht, wie das LG Lüneburg befand und sein Ergebnis im Wesentlichen wie folgt begründete:
- Kein Mietmangel: Das LG meint, dass die öffentlich-rechtliche Betriebsschließungsanordnung aufgrund von Corona keinen Mietmangel begründet. Die Schließung habe ihren Grund nicht in einer konkreten Beschaffenheit der Mieträume oder in betrieblichen Umständen der Mieterin. Vielmehr diente die Anordnung dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Darüber hinaus habe die beklagte Mieterin das Ladenlokal in der fraglichen Zeit als Warenlager für ihren Online-Handel und als Werbefläche genutzt, so das LG weiter. Lediglich der Kundenzugang sei untersagt gewesen.
- Keine schwerwiegende Veränderung der Umstände: Ebenso wenig war die Einbehaltung der Miete durch eine schwerwiegende Veränderung der Umstände gerechtfertigt. Insoweit nahm das Gericht eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Prozessparteien vor. Demnach liegt das Verwendungsrisiko der Mietsache bei der Mieterin, die im Streitfall nicht vollständig von der Nutzung des Mietobjekts ausgeschlossen war. Demgegenüber musste die klagende Vermieterin uneingeschränkt für Erhaltungsmaßnahmen einstehen. Somit lag dem Gericht zufolge keine einseitige Verlagerung des Nutzungsrisikos zu Lasten der Mieterin vor.
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(ESV/bp)
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