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Normen: §§ 76, 93 AktG, §§ 331, 266 StGB
Für die Frage, ob eine Vorteilszuwendung vom Vorteilsgeber an einen Amtsträger auf Grundlage einer Unrechtsvereinbarung erfolgt ist und damit, ob es das Ziel der Vorteilszuwendung war, auf die zukünftige Diensthandlung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese muss insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist, sowie die gesamte Interessenlage der Beteiligten erfassen. Dabei können dienstliche Berührungspunkte zwischen Vorteilsgeber und Amtsträger ebenso für eine Unrechtsvereinbarung sprechen wie die Heimlichkeit des Vorgehens. Bei Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, sind wichtige Indikatoren für das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung darüber hinaus der Umfang der staatlichen Beteiligung sowie das Maß, in dem die öffentliche Hand Einfluss auf und Interesse am Erfolg des Unternehmens hat. Eine besonders starke Verflechtung zwischen öffentlicher Hand und dem konkreten Unternehmen kann gegen die Existenz einer Unrechtsvereinbarung sprechen. Bei der Gesamtbetrachtung ist im Hinblick auf den Wert der Zuwendung zum einen die Bedeutung und Finanzlage des Vorteilsgebers und zum anderen der soziale Status des Empfängers zu berücksichtigen und sodann zu ermitteln, ob der konkrete Wert einen wirklichen Anreiz zu einem besonderen Wohlwollen bei der Vornahme von Diensthandlungen schafft. Verneint hat dies das OLG Düsseldorf bei Präsenten im Wert von bis zu 324,87 Euro, welche ein Unternehmen, an dem die öffentliche Hand 100% der Anteile hält, unter anderem an Mitarbeiter der Stadtverwaltung verteilte.
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Normen: §§ 97 Abs. 1 Nr. 3, 160a StPO
Die in der Rechtsanwaltskanzlei einer Ombudsperson aufbewahrten Mitteilungen eines Hinweisgebers unterliegen nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO, wenn der Hinweisgeber in konkreten Fall lediglich Zeuge ist. Auch aus § 160a StPO soll in einer solchen Konstellation kein höherer Schutz vor Beschlagnahme folgen.
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Norm: 80 Abs. 1, 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Der Betriebsrat eines Konzernunternehmens ist nicht Träger des Mitbestimmungsrechts in Bezug auf den Gesamtkonzern. Soll eine Richtlinie konzernweit eingeführt werden und für alle Konzernunternehmen gleichermaßen gelten, stellt dies gem. § 58 Abs. 1 BetrVG eine Angelegenheit dar, die den Konzern betrifft und ein Zustimmungsrecht besteht nur für einen Konzernbetriebsrat. Der Betriebsrat hat im Rahmen seines Rechts, über die Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Mitarbeiter zu wachen, die Möglichkeit einen mitbestimmungswidrigen Zustand zu rügen und die Beseitigung anzumahnen. Ein Anspruch auf Unterlassung der Einführung gegenüber dem Konzernunternehmen besteht nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber grob gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten aus § 87 BetrVG verstoßen hat.
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Normen: §§ 241 II, 323 II, 626 II BGB; § 299 I StGB
Bei Verstößen gegen Compliance-Regeln des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer personenbedingt gekündigt werden. Dafür muss es sich bei der unterlassenen Meldung eines Bestechungsversuchs, Verweigerung der Offenlegung wettbewerbswidriger Anfragen von Geschäftspartnern gegenüber dem Arbeitgeber – auch im Rahmen von internen Ermittlungen – oder bei einem ähnlichen Verhalten aber unzweifelhaft um einen unbehebbaren Eignungsmangel handeln. Andernfalls ist in der Regel eine vorherige Abmahnung erforderlich. Die Abmahnung kann entfallen, wenn ex ante feststeht, dass trotz Abmahnung künftig keine Änderung des Verhaltens zu erwarten ist. Gleiches gilt, wenn eine so gravierende Pflichtverletzung vorliegt, dass die erstmalige Duldung eines solchen Verhaltens objektiv unzumutbar wäre. Das zukünftige Arbeitnehmerverhalten kann in der Regel bereits dadurch in eine positive Richtung gesteuert werden, dass Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis angedroht werden.
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