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Kläger: Selbstbestimmter Erholungsurlaub in Quarantäne ist nicht möglich, auch wenn man gesund ist. Hier ein Symbolbild (Foto: Anna Lurye / stock.adobe.com)
Quarantäne im Urlaub

Nachgewährung von Urlaub bei Quarantäne? BAG ruft EuGH an

ESV-Redaktion Recht
22.08.2022
Ist einem Arbeitnehmer Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn er während der Urlaubszeit – ohne erkrankt zu sein – eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne einhalten musste? Zur Klärung dieser umstrittenen Frage hat das BAG den EuGH angerufen.
In dem Streitfall arbeitete der Kläger seit 1993 für die Beklagte als Schlosser. Für die Zeit vom 12.10.2020 bis zum 21.10.2020 bewilligte seine Arbeitgeberin ihm Erholungsurlaub. Mit Bescheid vom 14.10.2020 ordnete die Stadt Hagen gegenüber dem Kläger eine häusliche Quarantäne bis zum 21.10.2020 an.

Der Grund: Der Kläger hatte Kontakt zu einer Person, die mit Corona infiziert war. Während der Quarantäne durfte der Kläger seine Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen oder Besuch von haushaltsfremden Personen empfangen. Dennoch zog die Beklagte dem Kläger antragsgemäß acht Tage von seinem Jahresurlaub ab und zahlte ihm das Urlaubsentgelt aus.
 

Kläger: Häusliche Quarantäne verhindert selbstbestimmte Gestaltung des Urlaubs

Der Kläger meinte jedoch, dass es ihm aufgrund der Quarantäne unmöglich war, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Demnach ist die Situation bei einer Quarantäne mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Seine Abreitgeberin müsse ihm daher den Urlaub in entsprechender Anwendung von § 9 BUrlG nachgewähren.

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Instanzgerichte uneins

Der Fall landete vor dem ArbG Hagen. Nach dem Urteil der Ausgangsinstanz sind Quarantänezeiten auf den Urlaub anzurechnen. Mehr Erfolg hatte der Kläger vor dem Berufungsgericht, dem LAG Hamm. Die Berufungskammer änderte das Urteil der Ausganginstanz ab und verurteilte die Beklage dazu, dem Konto des Klägers acht Urlaubstage hinzuzufügen (Urteil vom 27.01.2022 – 5 Sa 1030/21). Daraufhin zog die Beklagte  mit einer Revision vor das BAG.
 

BAG: Maßstab ist das EU-Recht

Der Neunte Senat des BAG hat die Sache dem EuGH vorgelegt. Dem Senat zufolge kommt es kommt es darauf an, ob
 
  • nationale Regelungen oder entsprechende Praktiken
  • nach denen ein Jahresurlaub, der sich zeitlich mit einer häuslichen Quarantäne überschneidet,
  • nicht nachzugewähren ist,
  • weil der betreffende Arbeitnehmer gesund war, 
mit EU-Recht vereinbar sind. Zu messen sind die nationalen Regelungen oder Praktiken dem BAG zufolge an Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und an Art. 31 Abs. 2 CRCh.
 
Die Richter aus Kassel haben das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt.

Quelle: PM des BAG zum Beschluss vom 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 und Sitzungsergebnis


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(ESV/bp)
 

Programmbereich: Arbeitsrecht