
VG Aachen: Keine freie Wahl beim Impfstoff gegen Corona
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VG: Kein Wahlrecht beim Impfstoff
- Kein Anspruch aus CoronaImpfV: Die aktuelle CoronaImpfV regelt ausschließlich den Kreis der Impfberechtigten und die Impfreihenfolge. Sie regelt aber nicht den zu verabreichenden Impfstoff.
- Kein Anspruch aus Recht auf körperliche Unversehrtheit: Auch das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Absatz 2 GG begründet dem VG zufolge kein Wahlrecht zwischen mehreren Impfstoffen. Vielmehr wird der Gesundheitsschutz der Bevölkerung dadurch sichergestellt, dass die Impfung mit einem in Deutschland bzw. in Europa zugelassenen Impfstoff erfolgt. Aufgrund der Impfstoffknappheit beanstandete das Gericht auch nicht, dass das zuständige Ministerium bestimmten Altersgruppen konkrete Impfstoffe zuteilt. Zudem hatte der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall medizinische Gründe gegen Astrazeneca sprechen.
- Gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber der Altersgruppe der unter 60-Jährigen: Auch einen Anspruch aus dem Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 GG sah das VG nicht. Vielmehr ist dem Richterspruch zufolge die Ungleichbehandlung gegenüber Impfberechtigten im Alter von unter 60 Jahren aufgrund des erhöhten Thromboserisikos in dieser Altersgruppe gerechtfertigt.
Quelle: PM des VG Aachen vom 21.4.2021 – 7 L 243/21
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22.04.2021 |
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