VG Frankfurt a. M. : Keine 10-tätige Quarantäne für vollständig geimpfte Reiserückkehrer aus einfachem Risikogebiet im Ausland
Stadt Frankfurt a. M.: Anstieg von Virusvariante „B.1.1.7“ gebietet vorsorgliches Handeln
- Erhöhter Anstieg der Virusvariante „B.1.1.7“: Eine etwaige Einschleppung der Infektion aus dem Ausland erhöht auf jeden Fall die infektiologische Gefahrenlage im Inland. Dies gilt auch dann, wenn die Gefahrenlage im Inland schon hoch ist. Zudem wäre ein rasanter Anstieg der Virusvariante „B.1.1.7“ in Deutschland zu beobachten. Dies ließe auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwerere Krankheitsverläufe schließen.
- Vorsorgliches Handeln geboten: Dieser Erkenntnisstand gebiete ein vorsorgliches Handeln, weil die Verbreitung dieser Variante die pandemische Lage verschärfen könne, so die Antragsgegnerin weiter.
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VG Frankfurt a. M.: Vollständig Geimpfte spielen bei Epidemiologie von Corona keine wesentliche Rolle mehr
- VEA nur „einfaches“ Risikogebiet: Seit dem 18.4.2021 gehören die Vereinigten Arabischen Emirate nur noch zu den einfachen „Risikogebieten“.
- Etwaige Verfassungswidrigkeit der Quarantäneanordnung: Eine Quarantäneanordnung an Einreisende aus einfachen Risikogebieten, wäre voraussichtlich verfassungswidrig, wenn sich diese an Personen richtet, die zweimal mit zugelassenen Vakzinen geimpft worden sind. Und zwar entweder mit einem mRNA-Impfstoff, wie etwa von BioNTech/Pfizer – oder aber mit einem vektorbasierten Impfstoff, wie AstraZeneca. Zudem müssen seit der zweiten Impfung vierzehn Tage vergangen sein.
- Deutlich reduzierte Gefahr aufgrund der Impfung: Zur weiteren Begründung bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen des RKI zu den Wirkungen einer abgeschlossenen Impfung zum Stand vom 9.4.2021. Demnach reduziert eine vollständige Impfung in der Summe das Risiko einer Virusübertragung erheblich. Aus diesem Grund scheint der Kammer das Risiko einer Virusübertragung aus „Public-Health-Sicht“ durch eine vollständige Impfung so deutlich reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung nicht mehr entscheidend sind.
Im Wortlaut: § 1 Absatz 1 hessische Corona-Quarantäneverordnung in der Fassung vom 12.4.2021 – Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung |
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Hessen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich 1. im Fall einer Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13. Januar 2021 V 1) in der jeweils geltenden Fassung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen oder 2. im Übrigen für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den zur Absonderung verpflichteten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Staats- und Verfassungsrecht