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Für den 23.04.2024 organisiert der Börsenverein des Deutschen Buchhandels zusammen mit einigen Partnern ein großes Lesefest (Foto: Katsiaryna / stock.adobe.com)
Urheberrecht

Welttag des Urheberrechts und des Buches – Gedanken zum Schutz der Kreativen und zur Freude am Lesen

ESV-Redaktion Recht
20.04.2023
Das Urheberrecht soll dem Rechteinhaber die Möglichkeit verschaffen, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werkes zu erzielen.  Um daran zu erinnern, hat die UNESCO-Generalkonferenz im Jahr 1995 den 23. April zum Welttag des Urheberrechts und des Buches erklärt. 
Dieser Tag soll also auch die Bedeutung des Lesens betonen und ein Bewusstsein dafür schaffen, wie wichtig eine chancengerechte und faire gesellschaftliche Teilhabe ist – und zwar sowohl für die Leser als auch für die Kreativen in der Buchbranche.


Lesen als Chance

Bei der Festlegung des Datums hat sich die UN-Organisation für Kultur und Bildung unter anderem von dem Todestag von William Shakespeare und Miguel de Cervantes leiten lassen. Aber auch ein katalanischer Brauch stand bei der Datumswahl Pate. So werden zum Namenstag des Volksheiligen St. Georg Rosen und Bücher verschenkt.


Großes Lesefest

Dies war offensichtlich auch eine Anregung für den Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Mit einer zentralen Aktion zu diesem Tag organisiert der Verein – zusammen mit der Stiftung Lesen und weiteren Partnern – am 23.04.2024 ein großes Lesefest, an dem sich Buchhandlungen, Verlage, Bibliotheken, Schulen und Lesebegeisterte beteiligen.

Neben einer Buch-Gutschein-Aktion gehört eine Lese-Reise – in deren Rahmen zahlreiche Lesungen von Autorinnen und Autoren für Kinder und Jugendliche in vielen Buchhandlungen verlost werden – zum Kern der Aktion. Zudem verschenkt die Deutsche Post Bücher über ihre Briefzusteller.


Das Urheberrecht

Zurück zum Urheberrecht: Das UrhG soll den Schöpfer eines Werkes – also den Urheber – in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, sagt § 11 UrhG. Damit kann der Urheber bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht bzw. genutzt wird.

Geschütze Werke

Im Vordergrund steht das Nutzungsrecht am Werk. Geschützt sind nach § 2 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierzu gehören vor allem:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  • Musikwerke,
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  • oder wissenschaftliche bzw. technische  Dastellungen, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Dieser Katalog ist nicht abschließend und wird ständig erweitert. So war zum Beispiel lange umstritten, ob Computerprogramme urheberrechtlich geschützt sind – bis der Gesetzgeber diese Werkart ausdrücklich in den Schutzkatalog aufgenommen hat.


Schöpfungshöhe

Voraussetzung ist aber stets, dass das Werk eine persönliche geistige Schöpfung ist. Geschützt ist also nicht automatisch jeder Text oder jedes Lied. Vielmehr muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Gemeint ist damit eine gewisse Eigenart, die es von anderen Werken unterscheidet.

Im Bereich der Musik etwa hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit die Figur der sogenannten „kleinen Münze“ entwickelt. Das heißt: Nicht nur die Musik zu den Opern von Wagner oder Verdi können urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, sondern auch einfach aufgebaute Schlager oder sogar kleinste Musiksequenzen. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Auch bei Computersoftware waren die Anforderungen an den Urheberrechtsschutz lange umstritten. Eine überragende Schöpfungshöhe, wie sie der Bundesgerichtshof ursprünglich gefordert hatte, ist auch hier nicht mehr erforderlich, so dass die obigen Grundsätze der „kleinen Münze“ auch auf Computerprogramme übertragbar sind.   

Urheberrecht aktuell 21.04.2023
EuGH zur „öffentlichen Wiedergabe“ von Musikwerken in Flugzeugen

Kann schon nur das Vorhandensein von technischen Vorrichtungen in Flugzeugen, die den Passagieren das Hören von Musik im Hintergrund ermöglichen würden, eine widerlegbare Vermutung dafür begründen, dass dort auch tatsächlich öffentliche Wiedergaben stattfinden? Hierzu hat sich der EuGH aktuell geäußert. mehr …



Anpassung an die Digitalisierung

Gerade die Digitalisierung stellt den Gesetzgeber ständig vor neue Herausforderungen und vieles ist auch heute noch nicht abschließend geklärt. Daher unterliegt das Urheberrecht einem ständigen Wandel. Ganz spezielle Fragen stellen sich etwa bei
 
  • der sogenannten „Erschöpfung“ im Rahmen der elektronischen Verwertung von geschützten Werken
  • oder bei der Anwendung von Schrankenreglungen im Rahmen der Berichterstattung in digitalen Medien
Schwierigkeiten bereiten auch die vom Gesetzgeber eingeräumten Kopierfreiheiten oder die Grenzen einer zustimmungspflichtigen Nutzung von Software druch Dritte.  
 

KI als besondere Herausforderung

Völlig neue Fragen stellen sich im Zusammenhang mit der künstlichen Intelligenz (KI). Hier sehen vor allem die Autoren und Verlage die Gefahr einer möglichen Ausbeutung ihrer Inhalte, etwa durch Chatbots, die KI-Systeme einsetzen.
 

Der internationale Kontext

Gerade die Digitalisierung und die damit verbundene schnelle Kopiermöglichkeit von Werken bedrohen die Kreativschaffenden in besonderer Weise. Wichtig ist also, dass das Urheberrecht nicht nur in Deutschland gilt, sondern möglichst weltweit. Abhilfe schaffen können hier nur völkerrechtliche Vereinbarungen.
 
Hervorzuheben ist insoweit das Welturheberrechtsabkommen (Universal Copyright Convention), das  am 6. September 1952 in Genf beschlossen wurde und in seinem Geltungsbereich zahlreiche Regelungen zum Schutz der Urheber aufstellte. In dem Abkommen verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten, ihre nationalen Gesetze anzupassen. Das Abkommen wurde zuletzt 24. Juli 1971 in Paris revidiert. Eine weitere ganz wesentliche Rolle spielt natürlich auch die Harmonisierung des Urheberrechts in der EU.


Das Buch zum Werk

Handbuch Urheberrecht

Völlig neue Verwertungsmöglichkeiten und Nutzungsgewohnheiten haben das Urheberrecht im digitalen Zeitalter zuletzt vielseitig in Bewegung gehalten – ob mit Neuregelungen insb. zum Urhebervertragsrecht, zu Vergütungsansprüchen und Verlegerbeteiligungen oder auch geänderten Verantwortlichkeiten etwa von Upload-Plattformen.

Einen praxisnahen Wegweiser durch das nationale und europäische Urheberrecht unter Berücksichtigung neuester EuGH-/BGH-Entscheidungen bietet Ihnen dieses Berliner Handbuch. Ein hochkarätiges Expertenteam aus Forschung, (fach-)anwaltlicher und notarieller Praxis bündelt die wichtigsten Kompetenzen und Perspektiven.

+++ Typische Anwendungs- und Beurteilungsfragen

  • Rechtliche und ökonomische Bewertung der Schöpfungs-, Gestaltungs- oder Werkhöhe (Stichwort „Kleine Münze“)
  • Beweis der Urheberschaft, auch bei Miturheberschaft im Team
  • Bestimmbarkeit zu übertragender Rechte, Verteilungsgerechtigkeit, Rolle der Cerwertungsgesellschaften u.v.m.
  • Vererbung des Urheberrechts oder auch zwangsweise Verwertung / Umgang mit Insolvenzen
  • Urheberrechtsverletzungen und -straftaten

+++ Neue Herausforderungen digitaler Medien

  • Leistungsschutzrechte und Auswirkungen der Digitalisierung
  • Erschöpfung bei der elektronischen Verwertung
  • Anwendung der Schrankenreglungen bei der Berichterstattung in digitalen Medien
  • Kopierfreiheiten und deren Unzulänglichkeiten
  • Grenzen der zustimmungspflichtigen Nutzung bei Software u.v.m.

+++ EU-Harmonisierung und internationales Urheberrecht

  • Europäische Rechtsentwicklung, Rechtsprechung des EuGH und Richtlinien-Gesetzgebung
  • Europäischer Werkbegriff und das Verständnis des Öffentlichkeitsbegriffs
  • NEU: Urheberrecht in den USA in einem zusätzlichen Kapitel

Add-on mit Mustern und Materialien: Die Fülle nützlicher Text- und Vertragsmuster, Klauselbeispiele und Checklisten finden Sie zusätzlich in editierbarer Form online.

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht