Aktuelles
Norm: §§ 111, 93 AktG
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen. Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern. Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft anzurechnen.
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Normen: § 823 BGB; pakistanisches Deliktsrecht
Ein „Code of Conduct“ begründet keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners, da er keine vertragliche Beziehung zwischen den Angestellten und dem Vertragsunternehmen darstellt. Insbesondere liegt hierin kein Vertrag zu Gunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, sofern dies nicht in der Vereinbarung angelegt und eine entsprechende Leistungsnähe gegeben ist. Weiterhin ist auch die Zahlung einer „Soforthilfe“ an die Opfer kein Schuldeingeständnis oder Haftungsanerkenntnis, wenn sie auf freiwilliger Basis erfolgt. Die kurze Verjährungsfrist von 1 bzw. 2 Jahren für Personenschäden nach pakistanischem Recht ist keine Verletzung des Rechts effektiven Rechtschutz oder des Rechts auf ein faires Verfahren.
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Norm: AktG §§ 93, 116 AktG
An die Sorgfaltspflichten von Gesellschaftsorganen sind hohe Maßstäbe zu setzen. Sie müssen insbesondere die geltende Rechtslage sorgfältig prüfen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. Wird hierzu Rechtsrat eingeholt, so sind hierzu unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger zu beauftragen. Den Berufsträgern müssen die Verhältnisse der Gesellschaft unter Offenlegung der relevanten Unterlagen erfolgen umfassend dargelegt werden. Die Gesellschaftsorgane sind darüber hinaus verpflichtet, den eingeholten Rechtsrat einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Eine Beratung der Organe untereinander ersetzt dies nicht. Der Vorstand kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, er sei vom Aufsichtsrat nur ungenügend überwacht worden.
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Norm: § 93 AktG
Unternehmerisches Handeln kann nur dann vom Ermessenspielraum des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gedeckt sein, wenn zunächst die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig beschafft wurden. Ebenso darf eine Bank einen ungesicherten Kredit nur dann vergeben, wenn das damit einhergehende Risiko wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Rechtfertigung hat der Vorstand zu erörtern, ob der Kreditnehmer aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Stande sein wird, den Kredit zurückzuzahlen. Liegen dazu keine verlässlichen Informationen vor und kann dieses Informationsdefizit auch nicht auf andere Weise kompensiert werden, muss der Vorstand von der Kreditvergabe absehen. Tut er dies nicht, handelt er pflichtwidrig. Im vorliegenden Fall hätten bereits die durch Einholung einer Schufa-Auskunft zu erlangenden Informationen Anlass dazu gegeben, die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers näher zu untersuchen. Selbst diese naheliegende Maßnahme hatte der Vorstand jedoch unterlassen.
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Norm: § 626 BGB
Der Verdacht der Annahme von Zuwendungen im Rahmen von Auftragserteilungen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der kündigungsberechtigte Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Der Kündigungsberechtigte kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen jedoch in der Art und Weise abgeschlossen, dass der Kündigungsberechtigte hinreichende Erkenntnisse vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln hat, entfällt die Hemmung der Ausschlussfrist. Daran ändern auch weitere Ermittlungen der Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft nichts. Andernfalls könnte der Kündigungsberechtigte den Beginn der Frist durch Übertragung der Ermittlungen an die Konzernobergesellschaft beliebig hinauszögern. Insbesondere besteht kein Grund für weitere Ermittlungen mehr, wenn der Gekündigte den Sachverhalt bereits eingeräumt hat.
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