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27.01.2012
===Zuwendungen an Schulen im Rahmen von Schulfoto-Aktionen als Dritt-Vorteile im Sinne der §§ 331 ff StGB=== '''Norm:''' § 331 ff. StGB Der BGH hob den Freispruch zweier Schulfotografen vom Vorwurf der Bestechung auf. Der Abschluss eines Vertrages über die Schulfotoaktion sowie die Vereinbarung einer angemessenen Zuwendung zu Gunsten der Klasse in Form von Geld für die vom Klassenlehrer geführte Klassenkasse bzw. zu Gunsten der Schule in Form von Geld- oder Sachleistungen, als Ausgleich für den Organisationsaufwand des Lehrkörpers, steht der Annahme eines Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nicht entgegen. Zwar begründet der Vertrag einen Anspruch auf die für die Diensthandlung versprochene Gegenleistung. Dies schließt einen Vorteil im Sinne der Bestechungsdelikte aber dann nicht aus, wenn kein Anspruch auf den Abschluss eines Vertrages über die Diensthandlung besteht und der Vorteil daher bereits in dem Vertragsschluss und der dadurch begründeten Forderung liegt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Vertragsschluss verwaltungsrechtlich rechtmäßig ist und insbesondere die Diensthandlung auch in rechtlich zulässiger Weise von einer Vergütung abhängig gemacht werden darf (verwaltungsakzessorische Auslegung). [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4b205d8cbbb603cae094ac1bb2527cc8&nr=57076&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

19.03.2014
Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen; aus unzulässigen Geschäften entstandene Gewinne sind ggf. auf Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Norm: §§ 111, 93 AktG

Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft handelt pflichtwidrig, wenn es Geschäfte tätigt, die außerhalb des Unternehmenszwecks liegen. Besteht der Unternehmensgegenstand einer Gesellschaft im Betrieb einer Hypothekenbank, so sind Zinsderivategeschäfte von diesem Zweck nicht gedeckt und stellen ein unzulässiges Spekulationsgeschäft dar, wenn sie nicht zur Absicherung von Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft oder dem zulässigen Nebengeschäft einer Hypothekenbank dienen. Es liegt beim Vorstandsmitglied, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass die Zinsderivategeschäfte zulässige Nebengeschäfte darstellen oder mit dem Ziel vorgenommen wurden, Zinsrisiken aus dem Hauptgeschäft abzusichern. Allerdings sind die aus den unzulässigen Spekulationsgeschäften entstandenen Gewinne auf den Schadensersatzanspruch der Gesellschaft anzurechnen.

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05.06.2019
Ein „Code of Conduct“ allein begründet noch keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners.

Normen: § 823 BGB; pakistanisches Deliktsrecht

Ein „Code of Conduct“ begründet keine Haftung eines Unternehmens gegenüber den Angestellten seines Vertragspartners, da er keine vertragliche Beziehung zwischen den Angestellten und dem Vertragsunternehmen darstellt. Insbesondere liegt hierin kein Vertrag zu Gunsten Dritter bzw. mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, sofern dies nicht in der Vereinbarung angelegt und eine entsprechende Leistungsnähe gegeben ist. Weiterhin ist auch die Zahlung einer „Soforthilfe“ an die Opfer kein Schuldeingeständnis oder Haftungsanerkenntnis, wenn sie auf freiwilliger Basis erfolgt. Die kurze Verjährungsfrist von 1 bzw. 2 Jahren für Personenschäden nach pakistanischem Recht ist keine Verletzung des Rechts effektiven Rechtschutz oder des Rechts auf ein faires Verfahren.

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15.11.2021
Die vom Deutschen Hochschulverband (DHV) hrsg. Zeitschrift ist ab sofort als eJournal campusweit nur auf ESV-Campus verfügbar.

Als monatliche Pflichtlektüre für Wissenschaftler*innen bietet Forschung & Lehre:
Beiträge zum aktuellen Schwerpunktthema aus Politik, Wissenschaft, Kultur oder Gesellschaft, den umfangreichen akademischen Stellenmarkt, neueste Entwicklungen in Hochschulen und Wissenschaft, Nachrichten und Meldungen über Berufungen und Habilitationen sowie Tipps für den Berufsalltag im Wissenschaftsbetrieb.

Zum Einstieg stehen alle Ausgaben ab Heft 1/2019 bis 12/2021 für € 586,00 brutto inkl. Remote Access zur Verfügung (bisher erschienen: Heft 10/2021 - weitere Ausgaben für November und Dezember folgen.) Und im Abonnement ab 2022 für € 586,00 p.a. brutto inkl. Remote Access das Folgejahr. mehr …

01.12.2015
Stiftung&Sponsoring, die führende Grantmaking-Zeitschrift im deutschsprachigen Raum, bekommt ein neues verlegerisches Zuhause: Mit Ausgabe 1/2016 erscheint das bisher vom Stiftung&Sponsoring Verlag herausgegebene Magazin neu im Erich Schmidt Verlag. Ob in Wissenschaft, Kunst, Erziehung und Ausbildung, Naturschutz oder im sozialen Bereich: Das gesellschaftliche Engagement von Stiftungen wirkt heute in nahezu alle Bereiche und Ziele des Gemeinwesens hinein. Ein Milliardenvermögen wird von Stiftungen verwaltet. So stehen auch professionelle Führungs- und Finanzierungsstrategien immer mehr im Fokus, um Stiftungszwecken langfristig erfolgreich zu entsprechen. Ausgerichtet auf aktuelle stiftungsspezifische Herausforderungen in Führung, Organisation, Fördertätigkeit, Vermögensverwaltung und Kommunikationsarbeit, verbindet Stiftung&Sponsoring seit vielen Jahren die unterschiedlichen Perspektiven von Gebern und Stiftern, Spendern und Sponsoren: Auf dem starken Fundament seiner beiden Herausgeber, dem „DSZ – Deutsches Stiftungszentrum GmbH im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V.“ und dem „Institut für Stiftungsberatung Dr. Mecking & Weger GmbH“. mehr …

08.04.2011
===Anwendbarkeit deutscher Strafvorschriften auf EU-Auslandsgesellschaften; Untreue bei Überweisung zu Lasten einer „Limited“ nach dem Recht der British Virgin Islands=== '''Norm:''' § 266 I StGB Der BGH präzisiert den internationalen Anwendungsbereich deutschen Strafrechts gem. § 3 ff. StGB. Demnach sind auch ausländische Gesellschaften vor Straftaten ihrer Organmitglieder oder ihrer Gesellschafter durch das deutsche Strafrecht geschützt. Die Auszahlung des Bankguthabens einer „Limited“ nach dem Recht der British Virgin Islands kann den Tatbestand der Untreue nach deutschem Recht erfüllen. Die Beurteilung der Rechtsfähigkeit der betroffenen Gesellschaft bemisst sich dabei unabhängig von ihrem Verwaltungssitz dem Recht, nach dem sie gegründet wurde. Dies gilt auch für Briefkastengesellschaften. Die im Rahmen der Untreue zu bestimmende Pflichten des „Directors“ einer solchen Limited richtet sich dabei auch nach dem ausländischen Gesellschaftsrecht. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=45a5397565e727a5f61d23939785f332&nr=51997&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

16.07.2012
Organschaftliche Sorgfaltspflichten können Beratung durch unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger erfordern. Auf diese Weise eingeholte Expertise entbindet Organ nicht von Pflicht zur Plausibilitätskontrolle

Norm: AktG §§ 93, 116 AktG

An die Sorgfaltspflichten von Gesellschaftsorganen sind hohe Maßstäbe zu setzen. Sie müssen insbesondere die geltende Rechtslage sorgfältig prüfen und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten. Wird hierzu Rechtsrat eingeholt, so sind hierzu unabhängige, fachlich qualifizierte Berufsträger zu beauftragen. Den Berufsträgern müssen die Verhältnisse der Gesellschaft unter Offenlegung der relevanten Unterlagen erfolgen umfassend dargelegt werden. Die Gesellschaftsorgane sind darüber hinaus verpflichtet,  den eingeholten Rechtsrat einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Eine Beratung der Organe untereinander ersetzt dies nicht. Der Vorstand kann sich darüber hinaus nicht darauf berufen, er sei vom Aufsichtsrat nur ungenügend überwacht worden.

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10.02.2014
Auch der Vorstand einer Geschäftsbank darf einen Kredit nur dann ungesichert vergeben, wenn das wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Dabei ist in jedem Fall erforderlich, dass er die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig ermittelt.

Norm: § 93 AktG

Unternehmerisches Handeln kann nur dann vom Ermessenspielraum des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG gedeckt sein, wenn zunächst die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig beschafft wurden. Ebenso darf eine Bank einen ungesicherten Kredit nur dann vergeben, wenn das damit einhergehende Risiko wirtschaftlich gerechtfertigt werden kann. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Rechtfertigung hat der Vorstand zu erörtern, ob der Kreditnehmer aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Stande sein wird, den Kredit zurückzuzahlen. Liegen dazu keine verlässlichen Informationen vor und kann dieses Informationsdefizit auch nicht auf andere Weise kompensiert werden, muss der Vorstand von der Kreditvergabe absehen. Tut er dies nicht, handelt er pflichtwidrig. Im vorliegenden Fall hätten bereits die durch Einholung einer Schufa-Auskunft zu erlangenden Informationen Anlass dazu gegeben, die Einkommensverhältnisse des Kreditnehmers näher zu untersuchen. Selbst diese naheliegende Maßnahme hatte der Vorstand jedoch unterlassen.

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14.04.2015
Fristlose Kündigung; Zwei-Wochen-Frist; Fristenlauf bei internen Ermittlungen durch Konzernobergesellschaft

Norm: § 626 BGB

Der Verdacht der Annahme von Zuwendungen im Rahmen von Auftragserteilungen kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Die Ausschlussfrist für die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst zu laufen, wenn der kündigungsberechtigte Arbeitgeber eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Der Kündigungsberechtigte kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen jedoch in der Art und Weise abgeschlossen, dass der Kündigungsberechtigte hinreichende Erkenntnisse vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln hat, entfällt die Hemmung der Ausschlussfrist. Daran ändern auch weitere Ermittlungen der Compliance-Abteilung der Konzernobergesellschaft nichts. Andernfalls könnte der Kündigungsberechtigte den Beginn der Frist durch Übertragung der Ermittlungen an die Konzernobergesellschaft beliebig hinauszögern. Insbesondere besteht kein Grund für weitere Ermittlungen mehr, wenn der Gekündigte den Sachverhalt bereits eingeräumt hat.

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23.09.2010
===Pflicht zur Weiterleitung von Erkenntnissen der Finanzbehörde an die Strafverfolgungsbehörde ohne eigene strafrechtliche Prüfung; Rechtswidrige Zuwendung von Vorteilen; "Verdacht" i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG; Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.=== '''Normen:''' § 30 AO, § 393 AO, § 4 Abs. 5 Nr 10 S 2 EStG 1990 vom 11.10.1995, § 78 StGB, § 78a StGB, § 78c StGB, § 299 StGB, § 150 StPO, § 152 StPO, § 170 StPO, § 203 StPO, Art 2 Abs. 1 GG, Art 20 Abs. 3 GG, § 4 Abs. 5 Nr. 10 S 3 EStG 1997 vom 24.03.1999 Der BFH bekräftigt, dass die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden im Rahmen des § 4 Abs. 5 Nr. 10 S. 2 EStG gegenüber der Staatsanwaltschaft geringsten Anforderungen unterliegen und keinen bestimmten strafrechtlichen Verdachtsgrad voraussetzen. Ausreichend sind hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Schluss auf das Vorliegen einer Straftat zulassen. Erlangen die Finanzbehörden insoweit Kenntnisse, müssen sie die Tatsachen der Staatsanwaltschaft mitteilen. Sie müssen nicht prüfen, ob zugunsten des Steuerpflichtigen strafrechtliche Verfahrenshindernisse bzw. Verwertungsverbote vorliegen. [url]http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=16765|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …