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Die verhaltenspsychologische Ausrichtung der aktienrechtlichen Vorstandshaftung. Von Christian Ahrendt, Duncker & Humblot, Berlin 2018, Schriften zum Wirtschaftsrecht, Band 300, 149 Seiten, 58,90 Euro, ISBN 978-3-428-15495-1.
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Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – AGG) darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten.
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Die neue Ausgabe von Stiftung&Sponsoring ist soeben erschienen. Ausgabe 1 beschäftigt sich mit dem Thema Integration. Neu: Ab sofort können sie das Magazin auch als eJournal lesen.
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Während Teil 1 dieses Beitrages sich damit beschäftigt hat, welche Befugnisse die BaFin hat, um unerlaubte Finanzdienstleistungen aufzudecken, skizziert dieser Teil 2 die Möglichkeiten der Finanzaufsicht, um gegen die Betreiber solcher Dienstleistungen einzuschreiten.
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===Strafbarkeit eines Vorstandsmitglieds einer Bank wegen Untreue durch Gewährung eines riskanten Kredits.===
'''Normen:''' § 266 Abs. 1 Alt 2 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO, § 18 S 1 KredWG
Der BGH hob den Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der WestLB vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der WestLB im Zusammenhang mit der Gewährung eines Großkredits auf. Er stellte u.a. klar, dass eine Pflichtverletzung i.S.d. StGB § 266 Abs. 1 bei der generell risikobehafteten Vergabe von Krediten durch Entscheidungsträger einer Bank zu bejahen ist, wenn die Risiken und die Chancen der Kreditvergabe nicht auf der Grundlage umfassender Informationen sorgfältig abgewogen wurden.
[url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=36943924fc0f25c2bcad6961c5b26aa1&nr=49230&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url]
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===Großer Senat des BGH entscheidet über mögliche Amtsträgerstellung niedergelassener Vertragsärzte.===
'''Normen:''' §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 331 ff. StGB
Es ist für die Frage der Strafbarkeit niedergelassener Vertragsärzte von vorrangiger Bedeutung, ob diese bei der Behandlung gesetzlich Versicherter als Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB anzusehen sind, weil dann eine Strafbarkeit nach den §§ 331 ff StGB in Betracht kommen könnte. Der 3. Strafsenat des BGH hat diese Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorgelegt. Ihre Beantwortung wird über den vorliegenden Einzelfall hinaus erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im Bereich des so genannten Pharmamarketing haben.
[url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=299e60b097c6ec9580168dc0625b0cfb&anz=1&pos=0&nr=56055&linked=pm&Blank=1|Zur Rechtsprechung[/url]
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Prof. Dr. Edgar Ernst ist zum Nachfolger von Dr. Herbert Meyer als Präsident der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) gewählt worden. Er übernimmt sein Amt zum 1.Juli 2011.
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BearingPoint beruft die Partner Matthias Loebich und Henri Tcheng in
ihr globales Management Committee. Beide haben ihre neue Funktion mit
Wirkung zum 1. Oktober 2014 aufgenommen.
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Kaum ein Markt ist so dynamisch wie der Energiemarkt. Doch was ist das Besondere daran? Welchen Sinn hat die Regulierung? Diesen und anderen Fragen stellte sich Energierechtsexperte Prof. Dr. Schwintowski in Teil 1 des Interviews mit der ESV-Redaktion.
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In der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ löst die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften BGV A1 und GUV-V A1 ab. Damit haben sich die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstmals auf einheitliche Regelungen zur Anzahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Ab 1. Januar 2015 gelten fünf verbindliche Kriterien.
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