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24.08.2012
Um sicherzustellen, dass die international vereinbarten, verschärften Regeln für Banken rechtzeitig zum 1. Januar 2013 in Kraft treten können, hat die Bundesregierung schon vor der endgültigen Einigung in Brüssel den vom BMF vorgelegten Gesetzesentwurf zur nationalen Umsetzung der europäischen Basel III-Regeln beschlossen. mehr …

30.07.2019
Während Teil 1 des Interviews mit RA Dr. Sebastian Rohrer, RA Till Stefan Karsten und Andreas Ewald Leonhardt überwiegend Fragen des Datenschutzes behandelt hat, geht es in diesem Teil hauptsächlich um die Vorteile intelligenter Messsysteme und die sternenförmige Verteilung der Daten. mehr …

26.04.2017
Vermögensbetreuungspflicht des Vertragsarztes gegenüber Krankenkasse bei Entscheidung über Heilmittelverordnung.

Norm: § 266 Abs. 1 StGB

Gegenüber der Krankenkasse hat der Vertragsarzt bei einer Heilmittelverordnung eine Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB. Verordnet er ein Heilmittel, obwohl dieses weder medizinisch erforderlich ist noch tatsächlich erbracht wird, sondern bloß bei der Krankenkasse eingereicht und abgerechnet werden soll, verletzt er seine Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB.

Mit der Erteilung einer Heilmittelverordnung bringt der Vertragsarzt sowohl dem Patienten als auch gegenüber dessen Krankenkasse zum Ausdruck, dass alle Voraussetzungen für die Verordnung dieses Heilmittels vorliegen. Ferner wird damit erklärt, dass die Leistung tatsächlich gegenüber dem Patienten auf Kosten der Krankenkasse erbracht wird. Dadurch kann der Vertragsarzt – auch ohne unmittelbare Vertragsbeziehung zur Krankenkasse – auf deren Vermögen Einfluss nehmen.

Bei der Verordnung des Heilmittels hat der Vertragsarzt das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten, das ihm eine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber der Krankenkasse hinsichtlich ihres Vermögens auferlegt. Daraus erwächst eine Vermögensbetreuungspflicht, die eine Hauptpflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt.

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12.08.2011
===Leitender Angestellter der DB Netz AG als Amtsträger; DB Netz-AG als „sonstige Stelle“; Vorteilsnahme=== '''Norm:''' §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c, 331 StGB Die DB Netz AG ist einer Behörde im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Nr. 2c) , 331 ff StGB gleichzustellen. Sowohl in Bezug auf den Tätigkeitsbereich des Schienenbaus als auch hinsichtlich der Unterhaltung des Betriebs der Schienenwege ist sie als „verlängerter Arm des Staates“ zu werten. Für Angestellte ist insbesondere durch eine längerfristige Tätigkeit und die Eingliederung in herausgehobener Stelle hinreichend deutlich erkennbar, dass mit ihrer Anstellung die gleichen strafbewehrten Verhaltenspflichten verbunden sind, wie sie in einem öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis bei einer Behörde gelten. Für sie gelten also die Vorschriften über die Amtsträgerbestechung. Eines förmlichen, öffentlich-rechtlichen Bestellungsakts mit Warnfunktion bedarf es nicht. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=684cde4fbeb8a9d3af1ca2ed5f2d2c86&nr=55237&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

23.09.2010
===Die Einrichtung verdeckter Kassen kann als Untreue strafbar sein; Bestechung ausländischer Amtsträger; Bestechung im internationalen geschäftlichen Verkehr.=== '''Normen:''' Art 2 § 1 Nr 2 Buchst a IntBestG, § 266 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 2 StGB vom 13.11.1998, § 334 StGB, IntBestÜbk In diesem wegweisenden Urteil hat der BGH die Einrichtung schwarzer Kassen strafrechtlich gewürdigt. Hierbei bewertet er schon die Einrichtung solcher Kassen als Untreue zu Lasten des Unternehmens. Überdies verweist der BGH in seiner Entscheidung auf das Urteil zur CDU-Parteispendenaffäre (BGH, Urt. v. 18.10.2006 - 2 StR 499/05) und überträgt die hierin aufgestellten Prinzipien auf das Wirtschaftsleben [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c9e9a1afd8c5b1bd3b59f767b2bc729d&nr=45994&pos=1&anz=2|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

07.01.2016
(Berlin, 7. Januar 2016) Der Name bleibt Programm: Ab Ausgabe 1/2016 erscheint die vom Erich Schmidt Verlag herausgegebene „BPUVZ" unter dem neuen Namen „Betriebliche Prävention“ – mit gewohnt abwechslungsreichen Fach- und Praxisbeiträgen rund um Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. mehr …

24.05.2012
Die Anwendungshinweise der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) zum Geldwäschegesetz sind überarbeitet worden. Darüber hinaus wurde die Anordnung der WPK zu den internen Sicherungsmaßnahmen (§ 9 Abs. 5 Satz 2 GwG) an das geltende Recht angepasst sowie auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 Satz 1 GwG eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erlassen. mehr …

27.08.2012
Neue Entwicklungen aus nationaler und internationaler Sicht. Von Freidank C.-C./Velte P. (Herausgeber), Erich Schmidt Verlag GmbH & Co KG, Berlin 2012, 443 Seiten, mit verschiedenen Abbildungen, 69,95 €, ISBN 978-3-503- 13642-1
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13.05.2014
02. Mai 2014  Die SEC bestätigt, dass die Fristen und Bestimmungen ihrer Richtlinie zur Angabe von sog. Konfliktmineralien trotz des im April 2014 ergangenen Urteils weitergelten. Auch wenn eine Revision der SEC Regelung wahrscheinlich ist, müssen die betroffenen Emittenten die Form SD und die Rule 13p-1 Berichte pünktlich zum 2. Juni 2014 einreichen. mehr …

23.09.2010
===Grundsatzentscheidung zum Dateneinsichtsrecht der Finanzbehörden –insbesondere von Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen bei Einnahmenüberschussrechnung.=== '''Normen:''' AO § 145 Abs. 2, § 146 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6, § 147 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, § 200 Abs. 1 Satz 2; EStG § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7; UStG § 22 Der BFH stellt klar, dass das Finanzamt den Zugriff auf Daten von gesetzlich nicht vorgeschriebenen elektronischen Aufzeichnungen nicht verlangen kann. Folglich sind nur solche Unterlagen gemäß § 147 I AO aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. [url]http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=19889|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …