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BGH: Bei plausiblen Hinweisen darauf, dass ein Impfstoff Auslöser eines Gesundheitsschadens sein kann, sind Auskunftsansprüche gegen den Hersteller in Betracht zu ziehen (Foto: Mylisa / stock.adobe.com – Symbolbild).
Coronabedingter Impfschaden

Neue Entwicklung bei Schadensersatzklagen wegen Corona-Impfschaden – BGH eröffnet Weg für Auskunftsansprüche gegen AstraZeneca

ESV-Redaktion Recht
11.03.2026
Soweit ersichtlich hatte in Deutschland bislang keine Schadensersatzklage, die sich auf Gesundheitsschäden nach Corona‑Impfungen gestützt hatte, Erfolg. Doch für Anspruchsteller gibt es Licht im Tunnel: Eine Zahnärztin erzielte vor dem BGH zumindest einen Etappensieg gegen AstraZeneca. Der VI. Zivilsenat hält die im Vorfeld geltend gemachten Auskunftsansprüche für denkbar und hat daher eine zurückweisende Berufungsentscheidung des OLG Koblenz aufgehoben und dorthin zurückverwiesen.
In dem Streitfall ließ sich die Klägerin – eine Zahnärztin – am 5. März 2021 mit dem Impfstoff „Vaxzevria“ der Herstellerin As­tra­Ze­ne­ca gegen Corona impfen. Anschließend zeigten sich bei ihr verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen. So erlitt sie unter anderem drei Tage nach der Impfung einen kompletten Hörverlust auf einem Ohr.

Der Klägerin zufolge sind deren Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Corona-Impfung zurückzuführen. Demnach soll bei dem Impfstoff schon kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorgelegen haben. Darüber hinaus entsprachen die Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse, so die Klägerin weiter. Daher nimmt sie die beklagte Impfstoffherstellerin AstraZeneca auf Schadensersatz in Anspruch. Im Vorfeld verlangt die Klägerin von Astrazeneca zunächst Auskunft über

  • die Wirkungen und Nebenwirkungen, die der Beklagten bekannt sind,
  • die gemeldeten Verdachtsfälle sowie 
  • sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Vaxzevria Bedeutung haben können, soweit diese bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffen, die die Klägerin aufgeführt hatte.
Die Beklagte erhielt von der EU-Kommission am 29. Januar 2021 eine zunächst bedingte Zulassung für den betreffenden Impfstoff. Anfang 2022 wurde diese Zulassung verlängert und mit Beschluss der Kommission vom 31. Oktober 2022 erhielt der Impfstoff eine Standardzulassung. Auf Antrag der Beklagten wurde die Standardzulassung mit Wirkung zum 7. Mai 2024 aber widerrufen.


Klage vor Instanzgerichten erfolglos

Vor den Instanzgerichten hatte die Klage der Zahnärztin keinen Erfolg. Die Eingangsinstanz – das LG Mainz – hat die Klage mit Urteil vom 21. August 2023 (1 O 192/22) abgewiesen. Das Berufungsgericht, das OLG Koblenz hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 18. September 2024 (5 U 1139/23) zurückgewiesen. Allerdings hat es die Revision zum BGH zugelassen. Gegen das Urteil des OLG Koblenz zog die Klägerin anschließend vor den BGH.

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BGH: Berufungsgericht setzt Voraussetzungen für arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch zu hoch an

Die Revision war vor dem VI. Zivilsenat des BGH erfolgreich. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Koblenz zurückverwiesen. Nach Ansicht des Senats hat die Berufungsinstanz zu hohe Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch gesetzt. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:

  • Plausible Tatsachen für Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden: Wer nach § 84a Absatz 1 Satz 1 AMG Auskunft vom Hersteller verlangt, muss Tatsachen vortragen, die vernünftigerweise darauf hinweisen, dass das Arzneimittel den Gesundheitsschaden verursacht haben könnte. Mit anderen Worten: Es müssen plausible Hinweise darauf vorliegen, dass das Medikament der Auslöser des Schadens sein kann.
  • Keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für Ursächlichkeit erforderlich: Plausibilität in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist. Es reicht schon aus, wenn es mehr Anhaltspunkte für den Zusammenhang gibt als dagegen – diese Hürde ist also relativ niedrig.
  • Verfahrensfehler der Vorinstanz: Das Berufungsgericht hat nach Senatsauffassung schon die Hinweise und Indizien, die für einen Schaden durch das Arzneimittel sprechen, fehlerhaft festgestellt. Dadurch ist auch seine Prüfung, ob der Zusammenhang plausibel ist, verfahrensfehlerhaft.
  • Auskunft nicht nur zu Informationen über konkretes Krankheitsbild: Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG umfasst alle relevanten Wirkungen und Erkenntnisse, die dem Hersteller bekannt sind. Der Anspruch beschränkt sich also nicht darauf, was speziell zum individuellen Krankheitsbild der betroffenen Person passt.
  • Auskunft kann weitere Tatsachen für spätere Schadensersatzansprüche liefern: Wenn die Beklagte zu Unrecht keine Auskunft gegeben hat, kann das auch Auswirkungen auf die Bewertung der möglichen Schadensersatzansprüche haben. Insoweit hält es der Senat für gut möglich, dass die Klägerin mit den Informationen aus der Auskunft später zusätzliche Tatsachen vortragen kann, die ihre Schadensersatzansprüche stützen. 

Wie es weitergeht

Das OLG Koblenz wird nun die geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche neu prüfen und dabei die Vorgaben des Senats beachten. Hierbei ist nicht zu erwarten, dass es erneut Auskunftsanspruche ablehnen wird. 

Quelle: PM des BGH vom 09.03.2026 zum Urteil vom selben Tag – VI ZR 335/24



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(ESV / Bernd Preiß)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht