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21.04.2023
Gleich auf zwei Großveranstaltungen können wir uns im Mai 2023 treffen:
Auf dem
1. Österreichischen Bibliothekskongress in Innsbruck vom 2. bis zum 5. Mai 2023 am ESV-Stand P39
und/oder auf der
111. BiblioCON in Hannover vom 23. bis zum 26. Mai 2023 am ESV-Stand D4 in der Eilenriedehalle.  

Sprechen Sie uns gern an:
Tel. (030) 25 00 85-295/296
KeyAccountDigital@ESVmedien.de
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09.06.2015
Untreuestrafbarkeit bei Auszahlungen an Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung

Normen: § 266 StGB, §§ 16, 17 StGB, § 69 SGB IV

Wenn Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung Auszahlungen an sich bewilligen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, machen sie sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB strafbar; eine Mitwirkung des Vorstands am pflichtwidrigen Abschluss von Vereinbarungen über die eigene Vergütung begründet eine Teilnahmestrafbarkeit.

Die Angeschuldigten waren Mitglieder des Vorstands einer Kassenärztlichen Vereinigung und nach ihren Dienstverträgen im Falle eines Ausscheidens aus den Ämtern zum Bezug eines Übergangsgeldes berechtigt. Das KG Berlin sah hinreichenden Tatverdacht einer Untreue, weil die Vorstandsmitglieder zunächst eine Änderung ihrer Dienstverträge (Auszahlungsanspruch auch ohne Ausscheiden aus dem Vorstandsamt) und dann die sofortige Auszahlung der Übergangsgelder veranlasst hatten. Sowohl die Vertragsänderung als auch die spätere Auszahlung verstießen gegen das nach § 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Gebot der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“, weil es sich um Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung handelte, auf die kein Anspruch bestand. Soweit der Vorstand für Fragen der eigenen Vergütung nicht zuständig ist und Dienstverträge von einem anderen Organ (hier: Vertreterversammlung) abgeschlossen werden, besteht zwar keine Vermögensbetreuungspflicht; es kommt insoweit aber eine Anstiftung des zuständigen Organs in Betracht. Ein Tatbestands- (§ 16 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn Gelder ausgezahlt würden, auf die offenkundig kein Anspruch besteht.

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05.01.2015
Verantwortlichkeit eines Vorstandsmitglieds einer AG für die Einrichtung und Überwachung eines Compliance-Systems

Norm: §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG; § 287 ZPO

Im Rahmen der den Vorstandsmitgliedern obliegenden Legalitätspflicht müssen diese sicherstellen, dass das Unternehmen so organisiert ist und Mitarbeiter beaufsichtigt werden, dass keine Gesetzesverletzungen stattfinden. Insbesondere bei geschäftlicher Tätigkeit in korruptionsanfälligen Ländern muss die Compliance-Organisation strengen Sorgfaltsanforderungen genügen. Nach  § 91 Abs. 2 AktG muss ein Überwachungssystem installiert werden, das geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen und insbesondere auch Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen. Erforderlich ist insoweit, dass der Vorstand eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Auch bei vollständiger Delegation der Compliance-Verantwortung des Vorstands auf Personen unterhalb der eigenen Organebene besteht die Haftung des Vorstands fort. Die Effizienz eines bestehenden Compliance-Systems ist bei entsprechenden Hinweisen auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und ggf. sind Maßnahmen zu Verbesserung zu veranlassen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, ist der Vorstand grundsätzlich zum Ausgleich der dem Unternehmen dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Bei der Prüfung der Kausalität hat das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ob Kontrollen die Gesetzesverletzungen verhindert hätten.

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23.12.2016
Beweisverwertungsverbot wegen Verstoß gegen Datenschutzrecht nach Detektiveinsatz bei Verdacht auf Konkurrenztätigkeit

Normen: § 32 BDSG; § 626 BGB

Eine Kündigung, die auf durch Detektiveinsatz erhobene Daten gestützt wird, die wegen Verstoß gegen § 32 BDSG nicht verwertbar sind, ist unwirksam. Heimlich erlangte persönliche Daten betreffen das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG. Die Verwertung solcher Daten muss mit diesem Grundrecht vereinbar sein und richtet sich nach dem BDSG. § 32 I 1 BDSG ist nicht einschlägig, wenn ein Detektiv eingesetzt wird und zielgerichtet Daten wegen Verdachts auf eine konkrete vertragliche Pflichtverletzung erhebt. Dies wäre ein Fall des § 32 I 2 BDSG. Der Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß rechtfertigt jedoch keine Datenerhebung nach § 32 I 2 BDSG, da er regelmäßig lediglich vertragswidrig erfolgt. Anders kann dies in Fällen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Verstoß gegen § 17 UWG sein. 

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21.04.2017
Umsetzung eines Whistleblowers nach Meldung eines Korruptionsverdachts ist rechtswidrig.

Normen: 
Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 33 Abs. 5 GG; § 35 Satz 2 BeamtStG; § 42 Abs. 1 BeamtStG; § 3 Abs. 3 TV-L; § 331 Absatz 1 StGB.

Die Umsetzung eines Beamten, der entsprechend der internen Korruptionsrichtlinie vorschriftsmäßig einen Korruptionsverdacht gemeldet hat, ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Nach Meldung eines Korruptionsverdachts besteht seitens des Dienstherrn die Fürsorgepflicht, den meldenden Mitarbeiter („Whistleblower“) in Schutz zu nehmen, da typischerweise Spannungen zwischen ihm und den gemeldeten Mitarbeitern entstehen.

Der Dienstherr muss das Ziel und die Wertungen der Korruptionsrichtlinie berücksichtigen, wenn er Maßnahmen anlässlich des gemeldeten Verdachts ergreift. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 33 Abs. 5 GG stehen einer Sanktionierung des „Whistleblowers“ als Reaktion auf die Befolgung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen entgegen.

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09.11.2017
Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen überwiegt presserechtlichen Auskunftsanspruch an Entscheidungsveröffentlichung.

Norm: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Ein presserechtlicher Anspruch zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgt ist, ist allgemein anerkannt. Als Teil des Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit ist er Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Der Auskunfts- und Veröffentlichungsanspruch besteht allerdings nicht schrankenlos. Das Auskunftsbegehren seitens der Presse ist mit dem Persönlichkeitsrecht und den betroffenen Rechten der von der Entscheidung tangierten Parteien abzuwägen. Enthält die Gerichtsentscheidung etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Interna aus einem Mandatsverhältnis, so kann dies im Einzelfall ein besonderes Geheimhaltungsinteresse begründen, das gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch überwiegt.
 
Wenn die Parteien auch bei einer Anonymisierung eindeutig identifizierbar wären und eine Schwärzung der vom Geheimhaltungsinteresse betroffenen Passagen zur Unverständlichkeit der Gerichtsentscheidung führen würde, dann ist diese nicht zu veröffentlichen.

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29.02.2016
(Berlin, 1. März 2016) Ein neues Sonderheft der ESV-Zeitschrift „Fremdsprache Deutsch“ unterstützt jetzt die vielseitigen Formen und Engagements der Spracharbeit mit Geflüchteten mit bewährten didaktischen Konzepten und vielseitigen Orientierungshilfen. Das Heft wird wie die Zeitschrift in gemeinsamer Initiative herausgegeben vom Vorstand des Goethe-Instituts und Christian Fandrych, Britta Hufeisen, Imke Mohr, Ingo Thonhauser, Rainer E. Wicke und Ulrich Dronske als korrespondierendem Mitglied der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. mehr …

17.01.2017
(Berlin, 17. Januar 2017) Kompakt, konzentriert, online: In unseren kostenlosen ESV-Webinaren für (Fach-)Buchhändler erfahren Sie schnell und komfortabel, was unsere neuesten Datenbankangebote und ausgewählte PartnerModule für Ihre Kunden leisten, wie Sie mit passgenauen Lizenzierungsmodellen und individuellen Kundenlösungen überzeugen und welche neuesten Vertriebstrends Sie nicht verpassen sollten. Werfen Sie gleich mal einen Blick in unser aktuelles Webinar-Programm für das 1. Halbjahr 2017.
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28.04.2017
(Berlin, 28. April 2017) Am 1. Januar ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017 in Kraft getreten und läutet die nächste Phase des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland ein. Die Komplexität des Energierechts nimmt aufgrund europarechtlicher Vorgaben, neuer technischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung deutlich zu. Neue Technologien fordern aber auch dem Energierechtler ein zunehmend vertiefteres Verständnis technischer Zusammenhänge ab. Die neue Schriftenreihe BSER Berliner Schriften zum Energierecht bietet rasche und gut durchdachte Lösungen. mehr …

21.04.2023
Gleich auf zwei Großveranstaltungen können wir uns im Mai 2023 treffen:
Auf dem
1. Österreichischen Bibliothekskongress
in Innsbruck vom 2. bis 5. Mai 2023
am ESV-Stand P39
und/oder auf der
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in Hannover vom 23. bis zum 26. Mai 2023
am ESV-Stand D4 in der Eilenriedehalle.

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