Aktuelles
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1. Österreichischen Bibliothekskongress in Innsbruck vom 2. bis zum 5. Mai 2023 am ESV-Stand P39
und/oder auf der
111. BiblioCON in Hannover vom 23. bis zum 26. Mai 2023 am ESV-Stand D4 in der Eilenriedehalle.
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Normen: § 266 StGB, §§ 16, 17 StGB, § 69 SGB IV
Wenn Vorstandsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereinigung Auszahlungen an sich bewilligen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprechen, machen sie sich wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB strafbar; eine Mitwirkung des Vorstands am pflichtwidrigen Abschluss von Vereinbarungen über die eigene Vergütung begründet eine Teilnahmestrafbarkeit.
Die Angeschuldigten waren Mitglieder des Vorstands einer Kassenärztlichen Vereinigung und nach ihren Dienstverträgen im Falle eines Ausscheidens aus den Ämtern zum Bezug eines Übergangsgeldes berechtigt. Das KG Berlin sah hinreichenden Tatverdacht einer Untreue, weil die Vorstandsmitglieder zunächst eine Änderung ihrer Dienstverträge (Auszahlungsanspruch auch ohne Ausscheiden aus dem Vorstandsamt) und dann die sofortige Auszahlung der Übergangsgelder veranlasst hatten. Sowohl die Vertragsänderung als auch die spätere Auszahlung verstießen gegen das nach § 69 Abs. 2 SGB IV bestehende Gebot der „Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“, weil es sich um Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung handelte, auf die kein Anspruch bestand. Soweit der Vorstand für Fragen der eigenen Vergütung nicht zuständig ist und Dienstverträge von einem anderen Organ (hier: Vertreterversammlung) abgeschlossen werden, besteht zwar keine Vermögensbetreuungspflicht; es kommt insoweit aber eine Anstiftung des zuständigen Organs in Betracht. Ein Tatbestands- (§ 16 StGB) oder Verbotsirrtum (§ 17 StGB) scheidet aus, wenn Gelder ausgezahlt würden, auf die offenkundig kein Anspruch besteht.
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Norm: §§ 76 Abs. 1, 91 Abs. 2, 93 Abs. 2 Satz 1 AktG; § 287 ZPO
Im Rahmen der den Vorstandsmitgliedern obliegenden Legalitätspflicht müssen diese sicherstellen, dass das Unternehmen so organisiert ist und Mitarbeiter beaufsichtigt werden, dass keine Gesetzesverletzungen stattfinden. Insbesondere bei geschäftlicher Tätigkeit in korruptionsanfälligen Ländern muss die Compliance-Organisation strengen Sorgfaltsanforderungen genügen. Nach § 91 Abs. 2 AktG muss ein Überwachungssystem installiert werden, das geeignet ist, bestandsgefährdende Entwicklungen und insbesondere auch Gesetzesverstöße frühzeitig zu erkennen. Erforderlich ist insoweit, dass der Vorstand eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Auch bei vollständiger Delegation der Compliance-Verantwortung des Vorstands auf Personen unterhalb der eigenen Organebene besteht die Haftung des Vorstands fort. Die Effizienz eines bestehenden Compliance-Systems ist bei entsprechenden Hinweisen auf Gesetzesverstöße zu überprüfen und ggf. sind Maßnahmen zu Verbesserung zu veranlassen. Wird diesen Pflichten nicht nachgekommen, ist der Vorstand grundsätzlich zum Ausgleich der dem Unternehmen dadurch entstandenen Schäden verpflichtet. Bei der Prüfung der Kausalität hat das Gericht gemäß § 287 ZPO einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, ob Kontrollen die Gesetzesverletzungen verhindert hätten.
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Normen: § 32 BDSG; § 626 BGB
Eine Kündigung, die auf durch Detektiveinsatz erhobene Daten gestützt wird, die wegen Verstoß gegen § 32 BDSG nicht verwertbar sind, ist unwirksam. Heimlich erlangte persönliche Daten betreffen das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG. Die Verwertung solcher Daten muss mit diesem Grundrecht vereinbar sein und richtet sich nach dem BDSG. § 32 I 1 BDSG ist nicht einschlägig, wenn ein Detektiv eingesetzt wird und zielgerichtet Daten wegen Verdachts auf eine konkrete vertragliche Pflichtverletzung erhebt. Dies wäre ein Fall des § 32 I 2 BDSG. Der Verdacht auf einen Wettbewerbsverstoß rechtfertigt jedoch keine Datenerhebung nach § 32 I 2 BDSG, da er regelmäßig lediglich vertragswidrig erfolgt. Anders kann dies in Fällen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen unter Verstoß gegen § 17 UWG sein.
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Normen: Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 33 Abs. 5 GG; § 35 Satz 2 BeamtStG; § 42 Abs. 1 BeamtStG; § 3 Abs. 3 TV-L; § 331 Absatz 1 StGB.
Die Umsetzung eines Beamten, der entsprechend der internen Korruptionsrichtlinie vorschriftsmäßig einen Korruptionsverdacht gemeldet hat, ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Nach Meldung eines Korruptionsverdachts besteht seitens des Dienstherrn die Fürsorgepflicht, den meldenden Mitarbeiter („Whistleblower“) in Schutz zu nehmen, da typischerweise Spannungen zwischen ihm und den gemeldeten Mitarbeitern entstehen.
Der Dienstherr muss das Ziel und die Wertungen der Korruptionsrichtlinie berücksichtigen, wenn er Maßnahmen anlässlich des gemeldeten Verdachts ergreift. Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) und Art. 33 Abs. 5 GG stehen einer Sanktionierung des „Whistleblowers“ als Reaktion auf die Befolgung der beamtenrechtlichen Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen entgegen.
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Norm: Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG
Ein presserechtlicher Anspruch zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen, der grundgesetzlich in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verbürgt ist, ist allgemein anerkannt. Als Teil des Grundsatzes der Gerichtsöffentlichkeit ist er Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips. Der Auskunfts- und Veröffentlichungsanspruch besteht allerdings nicht schrankenlos. Das Auskunftsbegehren seitens der Presse ist mit dem Persönlichkeitsrecht und den betroffenen Rechten der von der Entscheidung tangierten Parteien abzuwägen. Enthält die Gerichtsentscheidung etwa Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Interna aus einem Mandatsverhältnis, so kann dies im Einzelfall ein besonderes Geheimhaltungsinteresse begründen, das gegenüber dem presserechtlichen Auskunftsanspruch überwiegt.
Wenn die Parteien auch bei einer Anonymisierung eindeutig identifizierbar wären und eine Schwärzung der vom Geheimhaltungsinteresse betroffenen Passagen zur Unverständlichkeit der Gerichtsentscheidung führen würde, dann ist diese nicht zu veröffentlichen.
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