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05.10.2023
Zum 1. Juli 2023 ist eine überarbeitete Fassung der internationalen Norm DIN EN IEC 60598-2-22; VDE 0711-2-22 „Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung“ erschienen und ersetzt damit die zuletzt gültige Fassung vom Dezember 2020. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. mehr …

04.03.2014
Zur Überwachungspflicht des Aufsichtsrats gehört es, dass dieser sich über die vom Vorstand eingegangenen erheblichen Risiken informiert und diese selbständig bewertet.

Norm: §§ 116, 93 AktG

Die Nichtbeachtung der dem Aufsichtsrat obliegenden  Überwachungspflicht begründet einen Pflicht- und damit einen Gesetzesverstoß (§ 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 AktG). Geht der Vorstand mit seinen Geschäften erhebliche Risiken ein, gebietet es die Überwachungspflicht dem Aufsichtsrat, sich über diese Risiken zu informieren und deren Tragweite selbständig zu bewerten.

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08.04.2011
===EuGH: Kein Vertraulichkeitsschutz für Schriftverkehr von Syndikusanwälten=== '''Normen:''' Art 85 Abs 1 EG, Art 14 EWGV 17/62, Art 103 AEUV, Art 105 AEUV Zwischen Syndikusanwälten und ihren Unternehmen gibt es kein Anwaltsgeheimnis. Die Kommission kann bei Nachprüfungen in Kartellverfahren auch Einblick in die Kommunikation zwischen Syndikusanwälten und der Geschäftsleitung nehmen, weil die berufliche Unabhängigkeit eines externen Anwalts nicht mit der wirtschaftlichen Abhängigkeit und engen Bindung des Syndikusanwalts zu seinem Arbeitgeber vergleichbar ist. Zwar bezieht sich diese Entscheidung nur auf das europäische Wettbewerbsrecht, doch bleibt abzuwarten, ob sie in nationalen Rechtsordnungen Berücksichtigung findet. [url]http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0550:DE:HTML|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

25.02.2013
Garantenpflicht des Vorgesetzten; betriebsbezogene Straftaten

Norm: §§ 13 Abs. 1, 323c StGB

Ein Vorgesetzter kann sich durch das Nichteinschreiten gegen Straftaten seiner Untergebenen dem Vorwurf der Strafbarkeit wegen Unterlassens aussetzen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt der BGH eine Garantenpflicht des Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten  nachgeordneter Mitarbeiter fest. Diese Garantenpflicht besteht dabei aber nur in Bezug auf betriebsbezogene Taten. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist.

Im vorliegenden Fall war der Vorarbeiter eines Bauhofes nicht gegen Misshandlungen eines Mitarbeiters durch seine Untergebenen eingeschritten. Diese hatten das Opfer über Jahre körperlich teils schwer misshandelt. Der BGH verneint jedoch eine Garantenpflicht, weil die Straftaten lediglich bei Gelegenheit der Arbeit begangen wurden. Daran ändert auch die beträchtliche Dauer und Häufigkeit der Misshandlungen während der Arbeitszeit nichts. Der Vorgesetzte kann sich indes immer noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.

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27.01.2012
===Nichtabführen von Prämien als Untreue durch Unterlassen=== '''Norm:''' § 266 StGB Übernimmt ein Versicherungsvermittler auf Dauer die Aufgabe, für eine Versicherung Prämien einzuziehen, leitet er diese aber nicht an die Versicherung weiter, begeht er Untreue durch Unterlassen im Sinne des § 13 Abs. 1 StGB. Die Tathandlung besteht jeweils in dem Nichtabführen der Prämienüberschüsse zum Abrechnungszeitpunkt. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=2%20StR%20600/10&nr=58043|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

01.04.2020
Eine wichtige Maßnahme zur Verlangsamung der Ausbreitung von COVID-19 ist das Fern­bleiben infizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Arbeitsplatz. Jedoch zeigen Studien, dass ­Angestellte häufig trotz Krankheit oder Symptomen zur Arbeit gehen (Präsentismus). So ergab eine Umfrage aus dem Jahr 2018, dass rund 21 % der Beschäftigten in Deutschland im vergan­genen Jahr entgegen ärztlichen Rat ihrer Arbeit nachgegangen sind [1]. Vor diesem Hintergrund bündelt der Beitrag die wichtigsten Erkenntnisse der empirischen Präsentismus-Forschung und benennt mögliche Präventivmaßnahmen sowie die relevanten Zielgruppen. mehr …

27.10.2015
Vorteilsannahme und Abgeordnetenbestechung eines ehrenamtlichen Beigeordneten und Ehrenbeamten

Normen: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 108e a.F./n.F., 331 StGB

Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ist auch, wer als ehrenamtlicher Beigeordneter Ehrenbeamter ist. Wird im Laufe eines zwischen dem Amtsträger und einer dritten Person bestehenden Beratervertrags eine Diensthandlung vom Amtsträger vorgenommen, die im Interesse der dritten Person als Vorteilsgeber ist, so stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unrechtsvereinbarung dar. Eine Privathandlung seitens des Amtsträgers liegt nicht bereits dann vor, wenn die Handlung zwar auf Weisung seines Vorgesetzten, aber außerhalb des konkreten Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers liegt, da unerheblich ist, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung zuständig war. Eine Privathandlung ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei funktionaler Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe gegeben ist. Das bloße Offenlegen des Beratervertrags gegenüber dem Vorgesetzten, ohne die zugrundeliegenden Konditionen und die konkret abgerechneten Tätigkeiten zu nennen, stellt keine Rechtfertigung im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB dar. Mehrere im Rahmen der Beraterleistungen erfolgte Rechnungsstellungen werden von dem zugrundeliegenden Beratervertrag zu einer tatbestandlichen Handlung zusammengefasst. Die Annahme eines Honorars für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten als kommunaler Volksvertreter ist sowohl als Stimmenverkauf im Sinne des § 108e a.F. StGB als auch als Annahme eines ungerechten Vorteils im Sinne des § 108e n.F. StGB zu qualifizieren. Der am 1. September 2014 in Kraft getretene § 108e n.F. StGB ist nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB als der § 108e a.F. StGB, so dass die jeweils zur Tatzeit geltende Fassung des Gesetzes Anwendung findet.

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12.10.2017
Delikte und Gegenmaßnahmen. Von Professor Dr. Volker H. Peemöller, Dr. Harald Krehl und Dr. Stefan Hofmann. Erich Schmidt Verlag GmbH & Co KG, Berlin 2016 303 Seiten, 2., neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Aufl., mit verschiedenen Abbildungen, Preis Euro (D) 59,95, ISBN 978-3-503-11208-1. mehr …

05.06.2019
Geschäftsherr/Vorgesetzter kann eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten haben.

Normen: § 13 StGB

Die Stellung als Betriebsinhaber/Vorgesetzter kann in Einzelfällen eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten auslösen. Allerdings ist die Garantenpflicht ausschließlich auf die Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten beschränkt. Sie erfasst nicht jede Straftat, die von dem Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit begangen werden. Eine Tat ist dann betriebsbezogen, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder der Art des Betriebes selbst steht.

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13.10.2011
===„Whistleblowing“ als Kündigungsgrund, Recht auf freie Meinungsäußerung=== '''Norm:''' § 626 Abs. 1 BGB, Art. 10, 36 Abs. 2 EMRK, § 94 Abs. 3 BVerfGG, § 580 Nr. 8 ZPO Ein Arbeitnehmer, der durch eine Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber auf Missstände im Unternehmen aufmerksam macht („Whistleblowing“), gibt dadurch nur dann einen wichtigen Grund zu einer fristlosen Kündigung, wenn die Anzeige eine erhebliche Verletzung seiner Loyalitätspflicht darstellt. Es muss daher eine angemessene Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Arbeitnehmers und dem Schutz des guten Rufes des Arbeitgebers stattfinden. In einer demokratischen Gesellschaft überwiegt dabei das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen gegenüber dem Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen. Im vorliegenden Fall hatte eine Angestellte im Pflegebereich Strafanzeige wegen Betruges durch Erbringung bewusst mangelhafter Pflegedienstleistungen durch ihren Arbeitgeber erstattet. Grundsätzlich sind bei Missständen jedoch zunächst die Vorgesetzten des Arbeitnehmers oder andere zuständige Personen zu informieren. [url]http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=open&documentId=888513&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649|Pressemitteilung auf deutscher Sprache[/url] [url]http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=1&portal=hbkm&action=html&highlight=28274/08&sessionid=80082244&skin=hudoc-en|Urteil auf englischer Sprache[/url] mehr …