Aktuelles
Norm: §§ 116, 93 AktG
Die Nichtbeachtung der dem Aufsichtsrat obliegenden Überwachungspflicht begründet einen Pflicht- und damit einen Gesetzesverstoß (§ 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 AktG). Geht der Vorstand mit seinen Geschäften erhebliche Risiken ein, gebietet es die Überwachungspflicht dem Aufsichtsrat, sich über diese Risiken zu informieren und deren Tragweite selbständig zu bewerten.
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Norm: §§ 13 Abs. 1, 323c StGB
Ein Vorgesetzter kann sich durch das Nichteinschreiten gegen Straftaten seiner Untergebenen dem Vorwurf der Strafbarkeit wegen Unterlassens aussetzen. In Fortführung seiner Rechtsprechung stellt der BGH eine Garantenpflicht des Vorgesetzten zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter fest. Diese Garantenpflicht besteht dabei aber nur in Bezug auf betriebsbezogene Taten. Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist.
Im vorliegenden Fall war der Vorarbeiter eines Bauhofes nicht gegen Misshandlungen eines Mitarbeiters durch seine Untergebenen eingeschritten. Diese hatten das Opfer über Jahre körperlich teils schwer misshandelt. Der BGH verneint jedoch eine Garantenpflicht, weil die Straftaten lediglich bei Gelegenheit der Arbeit begangen wurden. Daran ändert auch die beträchtliche Dauer und Häufigkeit der Misshandlungen während der Arbeitszeit nichts. Der Vorgesetzte kann sich indes immer noch wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen.
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Normen: §§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 108e a.F./n.F., 331 StGB
Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a) StGB ist auch, wer als ehrenamtlicher Beigeordneter Ehrenbeamter ist. Wird im Laufe eines zwischen dem Amtsträger und einer dritten Person bestehenden Beratervertrags eine Diensthandlung vom Amtsträger vorgenommen, die im Interesse der dritten Person als Vorteilsgeber ist, so stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unrechtsvereinbarung dar. Eine Privathandlung seitens des Amtsträgers liegt nicht bereits dann vor, wenn die Handlung zwar auf Weisung seines Vorgesetzten, aber außerhalb des konkreten Zuständigkeitsbereichs des Amtsträgers liegt, da unerheblich ist, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung zuständig war. Eine Privathandlung ist erst dann anzunehmen, wenn keinerlei funktionaler Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabe gegeben ist. Das bloße Offenlegen des Beratervertrags gegenüber dem Vorgesetzten, ohne die zugrundeliegenden Konditionen und die konkret abgerechneten Tätigkeiten zu nennen, stellt keine Rechtfertigung im Sinne des § 331 Abs. 3 StGB dar. Mehrere im Rahmen der Beraterleistungen erfolgte Rechnungsstellungen werden von dem zugrundeliegenden Beratervertrag zu einer tatbestandlichen Handlung zusammengefasst. Die Annahme eines Honorars für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten als kommunaler Volksvertreter ist sowohl als Stimmenverkauf im Sinne des § 108e a.F. StGB als auch als Annahme eines ungerechten Vorteils im Sinne des § 108e n.F. StGB zu qualifizieren. Der am 1. September 2014 in Kraft getretene § 108e n.F. StGB ist nicht milder im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB als der § 108e a.F. StGB, so dass die jeweils zur Tatzeit geltende Fassung des Gesetzes Anwendung findet.
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Normen: § 13 StGB
Die Stellung als Betriebsinhaber/Vorgesetzter kann in Einzelfällen eine Garantenpflicht zur Verhinderung von durch Mitarbeiter begangenen Straftaten auslösen. Allerdings ist die Garantenpflicht ausschließlich auf die Verhinderung von betriebsbezogenen Straftaten beschränkt. Sie erfasst nicht jede Straftat, die von dem Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit begangen werden. Eine Tat ist dann betriebsbezogen, wenn sie im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit oder der Art des Betriebes selbst steht.
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