Aktuelles
Normen: §§ 84 Abs. 1, 93 Abs. 2, 112 AktG
Auch wenn ein Vorstandsmitglied aufgrund einer Stimmenthaltung nicht selbst an einer Kompetenzüberschreitung des Vorstands unmittelbar mitgewirkt hat und somit seine Pflichten nicht eigenhändig oder durch Beteiligung an einer Kollegialentscheidung verletzt hat, so liegt eine Pflichtverletzung gleichwohl dann vor, wenn das Vorstandsmitglied gegen pflichtwidrige Handlungen anderer Vorstandsmitglieder nicht einschreitet. Zur Entlastung kann sich das Vorstandsmitglied nicht auf mangelnde Fähigkeiten oder Kenntnisse berufen, die dem verlangten Standard nicht genügen. Dementsprechend führt auch ein Rechtsirrtum nicht zur Verneinung eines Verschuldens, da der Schuldner grundsätzlich das Risiko trägt, die Rechtslage zu verkennen. Eine Entlastung wegen eines Rechtsirrtums ist nur ausnahmsweise möglich, wenn sich das Vorstandsmitglied unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unabhängigen, für die zu klärende Frage fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und den erteilten Rechtsrat einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung unterzieht. Nicht erforderlich ist dabei, dass ein Prüfauftrag ausdrücklich für eine bestimmte Rechtsfrage erteilt wird, sondern nur, dass die Prüfung aus der Sicht des nicht fachkundigen Vorstandsmitglieds die zu klärende Frage umfasst. Ungeachtet des konkreten Prüfungsauftrags kann sich das Vorstandsmitglied deshalb auch dann entlasten, wenn der qualifizierte Berufsträger nach dem Inhalt seiner Auskunft die zweifelhafte Frage tatsächlich geprüft und beantwortet hat. Die dem Vorstandsmitglied abverlangte Plausibilitätsprüfung macht es nicht erforderlich, die erhaltene Rechtsauskunft rechtlich zu überprüfen. Das Vorstandsmitglied muss lediglich überprüfen, ob die fachkundige Person nach dem Inhalt der Auskunft über alle erforderlichen Informationen verfügte, diese verarbeitete und sämtliche sich für einen Rechtsunkundigen aufdrängenden Fragen widerspruchsfrei beantwortet hat.
Zur Rechtsprechung mehr …
Normen: § 81 GWB, § 43 GmbHG
Eine Gesellschaft, die wegen Kartellrechtsverstößen mit einem Bußgeld sanktioniert wird, kann für diesen Schaden keinen Regressanspruch gegen ihren Geschäftsführer geltend machen, weil sich die Kartellbuße gegen das Unternehmen selbst richtet.
Die Klägerin, eine GmbH, war als Stahlhandelsunternehmen an kartellrechtswidrigen Vertriebsvereinbarungen des sog. Schienenkartells beteiligt. Der Beklagte war während dieses Zeitraums Mitglied der Geschäftsführung der Klägerin. Mit Bußgeldbescheiden vom 3. und 18. Juli 2012 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin gem. § 81 GWB ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 191 Mio. Euro, das die Klägerin zahlte. Für den Bußgeldbetrag und alle darüber hinausgehenden Schäden verlangte die Klägerin vom Beklagten Ersatz, weil der Beklagte seinen Compliance-Pflichten nicht genügt habe. Wie bereits die Vorinstanz (ArbG Essen, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 1 Ca 657/13), wenn auch mit einer etwas anderen Begründung, lehnte das LAG Düsseldorf eine Haftung des Geschäftsführers für Geldbußen des Unternehmens aus grundsätzlichen Erwägungen ab: Die vom Gesetzgeber mit § 81 GWB getroffene Entscheidung, Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen, liefe durch einen solchen Regress ins Leere. Der Sanktionszweck des Kartellrechts bestehe darin, generalpräventiv auf das Verhalten der Unternehmen selbst einzuwirken. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass über die Geldbuße eine Bereicherung des Unternehmens abgeschöpft und gem. § 81 GWB sowohl gegen natürliche als auch juristische Personen ein Bußgeld verhängt werden könne. Eine Regresshaftung für kartellrechtliche Unternehmensgeldbußen scheide daher unabhängig von der Kenntnis des Geschäftsführers und dessen Aufsichtspflichten generell aus.
Zur Rechtsprechung
mehr …
Normen: Art. 101 I, Art. 267 AEUV
Nach Art. 101 I AEUV (Kartellverbot) darf ein Unternehmen, das ein anderes selbständiges Unternehmen mit der Erbringung einer Dienstleistung beauftragt, grundsätzlich nicht für dessen Fehlverhalten zur Verantwortung gezogen werden. Etwas anderes gilt, wenn das Auftraggeber-Unternehmen hinsichtlich einer abgestimmten Handlungsweise verantwortlich gemacht werden kann. Das ist der Fall, wenn:
- Das Unternehmen, das die Dienstleistung erbringt, in Wahrheit unter der Kontrolle oder Leitung des Auftraggeber-Unternehmens stand, oder
- das Auftraggeber-Unternehmen die wettbewerbswidrigen Ziele der Konkurrenten und des Dienstleisters kannte und durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen wollte, oder
- das Auftraggeber-Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten der Konkurrenten und des Dienstleisters unter normalen Umständen voraussehen konnte und das damit einhergehende Risiko (Teilung der Geschäftsgeheimnisse mit der Konkurrenz) in Kauf nahm.
Sie können anhand der Checkliste überprüfen, ob die Beleuchtung Ihrer Arbeitsstätten den Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 „Beleuchtung“ entspricht. Beachten Sie dabei Ihre spezifische Einsatzsituation sowie mögliche weitere Anforderungen des Regelwerks.