Aktuelles
Normen: §§ 133, 157, 314, 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 3 GmbHG
Auch der Verstoß gegen Compliance-rechtliche Verfahrensvorgaben ist pflichtwidrig, da die prozeduralen Compliance-Regeln dem Schutz der materiellen Regeln dienen und insofern strikt zu beachten sind. Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit Mitarbeitern kollusiv zusammengewirkt, verletzt er nicht nur seine Vorbildfunktion, sondern stellt außerdem die Compliance-Regeln in Frage mit der Folge, dass diese den Mitarbeitern gegenüber an „Autorität” verlieren. Eine Abmahnung als Hinweis auf den Regelverstoß ist nicht geboten, da ein geeigneter Geschäftsführer die Compliance-Regeln und ihre Sanktionierung im Unternehmens kennen muss. Geht die zur Aufarbeitung eingeschaltete Compliance-Abteilung dann schrittweise vor, um sich ein eigenes Bild von dem Vorgang zu machen, bevor sie beteiligte Personen anhört, entspricht sie dem Gebot umsichtiger Ermittlung.
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Norm: § 261 StGB
Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB ist gegeben, wenn sich nach dem Gesamtbild vieler Beweisanzeichen aufdrängt, dass der Gegenstand gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB aus einer Katalogstraftat i. S. d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammt oder wenn der Täter die Sachlage gleichgültig oder grob unachtsam unbeachtet lässt. Die strafrechtliche Leichtfertigkeit bezieht dabei – im Gegensatz zur groben zivilrechtlichen Fahrlässigkeit – auch individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters mit ein. Dies sind beispielsweise unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten.
Wer als sog. „Paketagent“ fungiert, erfüllt das Merkmal der Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB. Ein „Paketagent“ ist eine Person, die Postsendungen aus gewerbsmäßig begangenem Betrug annimmt und in ein abgesprochenes Land weiterleitet, um Rückforderungen der Geschädigten hinsichtlich der betrügerisch erlangten Ware zu vereiteln.
Eine Entlastung vom Vorwurf der Leichtfertigkeit erfordert ganz besondere Umstände, die in der Person des Beschuldigten begründet sein müssen. Eine bloße Unerfahrenheit im Geschäftsleben lässt nicht automatisch den Schluss auf unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten zu. Bei Naivität und Unerfahrenheit, die zu einer Instrumentalisierung führen, entfällt lediglich der Vorsatzvorwurf, nicht aber der Vorwurf der Leichtfertigkeit.
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Normen: §§ 84 Abs. 3, 111 AktG
Beschließt der Aufsichtsrat die Durchführung eigener Ermittlungen ist der Vorstand für die Untersuchung nicht mehr zuständig. Bestreitet der Vorstand, Ermittlungen entgegen eines solchen Aufsichtsratsbeschlusses durchgeführt zu haben, ist substantiiert darzulegen, dass er eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet eine Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund aus.
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Norm: § 299 StGB
Eine Vorteilsgewährung nach § 299 Abs. 2 StGB liegt bereits vor, wenn Scheinrechnungen im Rahmen von Schmiergeldabreden abgezeichnet werden. Im Hinblick auf die vorgesehene Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung ist es ausreichend, wenn die versprochene Vergünstigung dem Täter zumindest umrisshaft bekannt ist. Fehlt es an einem unmittelbaren Beweis für eine Unrechtsvereinbarung, so müssen alle Indizien, die für und gegen die Vereinbarung sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Umstände abgewogen werden.
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Norm: § 626 BGB
Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Bestechung, so ist bei der Beurteilung, ob eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung vorliegt von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer aufgrund nachvollziehbarer Umstände davon ausgehen durfte, nicht pflichtwidrig zu handeln. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Arbeitnehmer auch trotz eines Hinweises auf die Antikorruptions-Richtlinie des Arbeitgebers in einer E-Mail davon ausgehen, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht nur vom Vorgesetzten, sondern auch vom Arbeitgeber selbst gebilligt wird, sofern keine eindeutige Anweisung erfolgt, das bisherige pflichtwidrige Verhalten einzustellen.
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Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG
Der Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das Vermögen der Gesellschaft den Aktionären zu, so dass es auch diesen obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der Gesellschaft zu treffen.
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Norm: § 626 BGB
Erstattet ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anzeige bei einer staatlichen Behörde, so kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer zugunsten des Arbeitnehmers dessen grundrechtliches Freiheitsrecht auf Erstattung einer Strafanzeige sowie das allgemeine Interesse an Rechtsfrieden und der Aufklärung von Straftaten zu berücksichtigen ist. Auf Seiten des Arbeitgebers muss insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Anzeige trotz Kenntnis der Unwahrheit der Vorwürfe erstattet wurde und ob dem Arbeitnehmer den Arbeitgeber weniger hart treffende sowie diskretere Mittel zu Verfügung stehen, um die Vorwürfe zu klären. Im vorliegenden Fall war die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin, die ihre Arbeitgeber nach einer zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung beim Jugendamt wegen Verwahrlosung der Kinder angezeigt hatte, deshalb wirksam, weil diese in Ermangelung eines Versuchs zur internen Klärung der Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern übermäßig belastet hatte.
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