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05.11.2019
Einem Geschäftsführer, der durch Freigabe einer Zahlung gegen unternehmensinterne Compliance-Regeln verstößt, kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Normen: §§ 133, 157, 314, 626 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 48 Abs. 1, 51 Abs. 3 GmbHG

Auch der Verstoß gegen Compliance-rechtliche Verfahrensvorgaben ist pflichtwidrig, da die prozeduralen Compliance-Regeln dem Schutz der materiellen Regeln dienen und insofern strikt zu beachten sind. Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit Mitarbeitern kollusiv zusammengewirkt, verletzt er nicht nur seine Vorbildfunktion, sondern stellt außerdem die Compliance-Regeln in Frage mit der Folge, dass diese den Mitarbeitern gegenüber an „Autorität” verlieren. Eine Abmahnung als Hinweis auf den Regelverstoß ist nicht geboten, da ein geeigneter Geschäftsführer die Compliance-Regeln und ihre Sanktionierung im Unternehmens kennen muss. Geht die zur Aufarbeitung eingeschaltete Compliance-Abteilung dann schrittweise vor, um sich ein eigenes Bild von dem Vorgang zu machen, bevor sie beteiligte Personen anhört, entspricht sie dem Gebot umsichtiger Ermittlung.

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23.09.2010
===Strafbarkeit eines Compliance Officer aufgrund Garantenstellung kraft Aufgabenbereich; Pflicht zur Verhinderung betrügerischer Abrechnungen.=== '''Normen:''' § 13 Abs. 1 StGB; § 263 StGB Der BGH setzt sich in dieser äußerst wichtigen Entscheidung erstmalig mit der Frage einer Garantenpflicht eines „Compliance Officers“ auseinander und bejaht eine solche ausdrücklich gemäß § 13 I StGB für den Angestellten eines Unternehmens der öffentlichen Daseinsvorsorge. Der Compliance Officer hat insbesondere die Aufgabe, Straftaten zu verhindern, die aus dem Unternehmen heraus verwirklicht werden. Überdies gibt der BGH die Unterscheidung zwischen Schutz- und Überwachungsgarant auf. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=510b0cda992ab7ece464073c10ecdf68&nr=48874&pos=0&anz=3|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

20.04.2017
Sog. „Paketagent“ erfüllt das Merkmal der Leichtfertigkeit bei Geldwäsche gem. § 261 Abs. 5 StGB

Norm:
§ 261 StGB

Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB ist gegeben, wenn sich nach dem Gesamtbild vieler Beweisanzeichen aufdrängt, dass der Gegenstand gem. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB aus einer Katalogstraftat i. S. d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammt oder wenn der Täter die Sachlage gleichgültig oder grob unachtsam unbeachtet lässt. Die strafrechtliche Leichtfertigkeit bezieht dabei – im Gegensatz zur groben zivilrechtlichen Fahrlässigkeit – auch individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters mit ein. Dies sind beispielsweise unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten.

 

Wer als sog. „Paketagent“ fungiert, erfüllt das Merkmal der Leichtfertigkeit gem. § 261 Abs. 5 StGB. Ein „Paketagent“ ist eine Person, die Postsendungen aus gewerbsmäßig begangenem Betrug annimmt und in ein abgesprochenes Land weiterleitet, um Rückforderungen der Geschädigten hinsichtlich der betrügerisch erlangten Ware zu vereiteln.

 

Eine Entlastung vom Vorwurf der Leichtfertigkeit erfordert ganz besondere Umstände, die in der Person des Beschuldigten begründet sein müssen. Eine bloße Unerfahrenheit im Geschäftsleben lässt nicht automatisch den Schluss auf unterdurchschnittliche geistige Fähigkeiten zu. Bei Naivität und Unerfahrenheit, die zu einer Instrumentalisierung führen, entfällt lediglich der Vorsatzvorwurf, nicht aber der Vorwurf der Leichtfertigkeit.

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12.08.2011
===Fristlose Kündigung wegen Vorteilsnahme; Verstoß gegen Schmiergeldverbot=== '''Norm:''' § 626 Abs. 1 BGB Wer als Arbeitnehmer gegen das sog. Schmiergeldverbot verstößt, handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider und gibt einen Grund zur fristlosen Kündigung. Es reicht dabei aus, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Geschäftsherren wahrnehmen. Dazu kann bereits die Annahme einer Transportdienstleistung mit Sachmitteln eines Kunden zu privaten Zwecken ausreichen. Durch sein Verhalten zerstört der Mitarbeiter das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit. [url]http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={B560BA49-CA10-42DE-A4E4-8A3B785FF89A}|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

09.05.2012
===Untreue trotz Einverständnis der Gesellschafter; Unwirksamkeit eines Einverständnisses bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz=== '''Norm:''' §§ 265, 354 I StPO, § 266 I Alt 2 StGB Die Vermögensverfügung eines Geschäftsführers ist trotz des Einverständnisses der Gesellschafter missbräuchlich, wenn sie die wirtschaftliche Existenz der Gesellschaft gefährdet. Grundsätzlich können einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Zustimmung der Gesellschafter Vermögenswerte entzogen werden. Ein Einverständnis hebt insofern die Pflichtwidrigkeit einer Handlung auf. Unwirksam ist das Einverständnis jedoch dann, wenn gegen Gesellschaftsrecht verstoßen und die Gesellschaft gefährdet wird. Im konkreten Fall hatte ein Geschäftsführer ohne adäquate Gegenleistung Überweisungen vom Geschäftskonto der Gesellschaft an sich selbst vorgenommen. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b7bf9c4453569f9f98e65cbe22e57558&nr=57772&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

05.10.2016
Compliance-Ermittlungen des Aufsichtsrats

Normen: §§ 84 Abs. 3, 111 AktG

Beschließt der Aufsichtsrat die Durchführung eigener Ermittlungen ist der Vorstand für die Untersuchung nicht mehr zuständig. Bestreitet der Vorstand, Ermittlungen entgegen eines solchen Aufsichtsratsbeschlusses durchgeführt zu haben, ist substantiiert darzulegen, dass er eigene Ermittlungen durchgeführt hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, scheidet eine Abberufung des Vorstands aus wichtigem Grund aus.

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07.04.2015
Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Beweiswürdigung

Norm: § 299 StGB

Eine Vorteilsgewährung nach § 299 Abs. 2 StGB liegt bereits vor, wenn Scheinrechnungen im Rahmen von Schmiergeldabreden abgezeichnet werden. Im Hinblick auf die vorgesehene Gegenleistung für die Schmiergeldzahlung ist es ausreichend, wenn die versprochene Vergünstigung dem Täter zumindest umrisshaft bekannt ist. Fehlt es an einem unmittelbaren Beweis für eine Unrechtsvereinbarung, so müssen alle Indizien, die für und gegen die Vereinbarung sprechen, in einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Umstände abgewogen werden.

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28.01.2014
Verdacht der Bestechung als Kündigungsgrund

Norm: § 626 BGB

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen des Verdachts der Bestechung, so ist bei der Beurteilung, ob eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung vorliegt von Bedeutung, ob der Arbeitnehmer aufgrund nachvollziehbarer Umstände davon ausgehen durfte, nicht pflichtwidrig zu handeln. Nach den Umständen des Einzelfalls kann der Arbeitnehmer auch trotz eines Hinweises auf die Antikorruptions-Richtlinie des Arbeitgebers in einer E-Mail davon ausgehen, dass die ihm vorgeworfene Pflichtverletzung nicht nur vom Vorgesetzten, sondern auch vom Arbeitgeber selbst gebilligt wird, sofern keine eindeutige Anweisung erfolgt, das bisherige pflichtwidrige Verhalten einzustellen.

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02.02.2015
Übernahme einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage durch die Aktiengesellschaft wegen einer strafbaren Handlung eines Vorstandsmitgliedes

Normen: §§ 84, 93 Abs. 4 AktG

Der Aufsichtsrat kann nicht im Beschlusswege über die Bezahlung einer Geldstrafe, Geldbuße oder Geldauflage, die gegen ein Vorstandsmitglied verhängt wurde, durch die Gesellschaft entscheiden, wenn die von dem Vorstandsmitglied begangene Straftat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber der Aktiengesellschaft darstellt. Vielmehr muss entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG die Hauptversammlung einer Übernahme der Sanktion durch die Gesellschaft zustimmen. Aus wirtschaftlicher Sicht steht das Vermögen der Gesellschaft den Aktionären  zu, so dass es auch diesen obliegt, eine Entscheidung über eine solche Selbstschädigung der Gesellschaft zu treffen.

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28.01.2014
Bei der Frage, ob die vom Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer wegen „Whistleblowing“ ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam ist, kommt es auf eine Interessenabwägung im Einzelfall an.

Norm: § 626 BGB

Erstattet ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber Anzeige bei einer staatlichen Behörde, so kann dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB begründen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, im Rahmen derer zugunsten des Arbeitnehmers dessen grundrechtliches Freiheitsrecht auf Erstattung einer Strafanzeige sowie das allgemeine Interesse an Rechtsfrieden und der Aufklärung von Straftaten zu berücksichtigen ist. Auf Seiten des Arbeitgebers muss insbesondere Berücksichtigung finden, ob die Anzeige trotz Kenntnis der Unwahrheit der Vorwürfe erstattet wurde und ob dem Arbeitnehmer den Arbeitgeber weniger hart treffende sowie diskretere Mittel zu Verfügung stehen, um die Vorwürfe zu klären. Im vorliegenden Fall war die fristlose Kündigung einer Hauswirtschafterin, die ihre Arbeitgeber nach einer zuvor erfolgten ordentlichen Kündigung beim Jugendamt wegen Verwahrlosung der Kinder angezeigt hatte, deshalb wirksam, weil diese in Ermangelung eines Versuchs zur internen Klärung der Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu ihren Arbeitgebern übermäßig belastet hatte.

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