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Normen: § 266 Abs. 1 StGB; § 93 Abs. 1 AktG
Eine Untreue im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB setzt einen klaren Fall pflichtwidrigen Handelns voraus. Ein Verstoß gegen § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ist stets eine gravierende bzw. evidente Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB.
Wird die sog. Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG befolgt, ist eine Pflichtverletzung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG ausgeschlossen. Die Nichteinhaltung von § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG hat lediglich Indizwirkung und stellt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung dar.
Die Sorgfaltspflichten gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG sind immer dann verletzt, wenn ein unvertretbares Handeln des Vorstands vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich das Fehlverhalten außenstehenden Dritten aufdrängen müsste.
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (unrichtige Darstellung) ist als abstraktes Gefährdungsdelikt einschränkend auszulegen. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen.
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Normen: § 28 BDSG, § 26 BDSG, § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG
Eine durch den Arbeitgeber erfolgte Überwachungsmaßnahme ist nicht schon dann nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn die Maßnahme nicht zur Aufklärung eines Straftatverdachts dienen soll. § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG kann auch unterhalb der Schwelle eines Straftatverdachts Anwendung finden. Die Aufklärung einer Ordnungswidrigkeit wird ebenfalls vom Anwendungsbereich umfasst. § 32 Abs. 1 S. 2 stellt gegenüber Satz 1 keine abschließende Spezialregelung dar. In allen Fällen ist aber weiterhin eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist, kann die Verletzung der Rechte des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Folglich muss auch im Rahmen von § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG ein auf Tatsachen gestützter Anfangsverdacht vorliegen, um eine Pflichtverletzung, die keine Straftat darstellt, aufzudecken.
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