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Alles im Griff? Der BGH hat die Haftung für Betreiber von WLAN-Netzen eingeschränkt (Foto: dolphyn/Fotolia.com)
Störerhaftung

BGH: Keine Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing von Gästen

ESV-Redaktion Recht
19.05.2016
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen, die volljährige Gäste über seinen Anschluss begangen haben. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt mitgeteilt.  

Die Pressemeldung des Bundesgerichtshofs (BGH) bezieht sich u.a. auf ein BGH-Urteil vom 12. Mai 2016 (AZ: I ZR 86/15). Im Zentrum dieser Entscheidung stand die Frage, ob entfernte Familienmitglieder oder Gäste, die mehrere Tage zu Besuch sind, darüber aufgeklärt werden müssen, dass sie den Internetanschluss des Gastgebers nicht zum illegalen Hochladen von Musik, Filmen oder Spielen nutzen dürfen.

Keine Aufklärungspflicht gegenüber volljährigen Gästen

Die Aufklärungspflicht gilt nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht für volljährige Gäste. Danach ist es unzuzumutbar und nicht sozialadäquat, volljährige Gäste, Freunde oder Mitbewohner ohne konkreten Anlass über illegales Filesharing zu belehren oder sie zu überwachen.

Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen Nutzern des Internets innerhalb eines Filesharing-Netzwerks. Dabei liegen die Dateien auf den Rechnern der einzelnen Teilnehmer oder auf Servern, die eigens hierfür eingerichtet wurden. Von dort werden sie an andere Nutzer weiterverteilt. 

In dem vorliegenden Fall stellten Besucher der Anschlussinhaberin einen Kinofilm illegal ins Netz. Diese gab an, dass zu dem fraglichen Zeitpunkt ihre Nichte, ihr Neffe und deren Lebensgefährte für einige Zeit zu Besuch waren. Sie habe diesen Personen das Passwort für den WLAN-Router für den Abruf von E-Mails und zum Skypen überlassen.

Der BGH hat das klageabweisende Urteil des AG Hamburg vom 8. Juli 2014 wiederhergestellt. Dieses hatte das LG Hamburg als Berufungsinstanz aufgehoben und die Anschlussinhaberin antragsgemäß verurteilt.

Eltern können aber weiterhin für ihre minderjährigen Kinder haften

Trotz der BGH-Entscheidung müssen Eltern ihre minderjährigen Kinder vorerst noch über die Rechtswidrigkeit von bestimmten Tauschbörsen aufklären und ihnen den Down-und Upload von Inhalten dorthin verbieten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kinder einen Anlass hierfür geben oder nicht. Ansonsten droht den Eltern bzw. den Anschlussinhabern weiterhin die Haftung für die Nutzung von illegalen Inhalten. Dies ergibt sich aus der selben Pressemeldung. Nach dieser ist der BGH in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 48/15 nach wie vor von der grundsätzlichen Haftung der Eltern als Anschlussinhaber ausgegangen. 

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Wie geht es weiter?

Wie lange diese Rechtslage noch Bestand hat, ist allerdings ungewiss. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitteilte, hat sich die Bundesregierung am 11. Mai auf wichtige Änderungen des Telemediengesetzes geeinigt. Danach sollen WLAN-Betreiber nicht mehr für Verstöße ihrer Nutzer haften.  

Zudem hat auch der Generalanwalt des EuGH, Maciej Szpunar, in seinen Schlussanträgen vom 16. März 2016 in dem Vorlageverfahren mit dem Aktenzeichen C‑484/14 zur Frage der Haftung von Dienstleistern Stellung genommen, die reine Durchleitungsdienste anbieten. Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar können solche Anbieter nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31 nicht für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden, die ausschließlich durch die Übermittlung von Informationen begangen wurden. Es muss also auch abgewartet werden, ob und wie sich der Ausgang dieses Verfahrens auf die Haftung von WLAN-Betreibern auswirken wird.

Zur Pressemeldung des BGH Nr. 87/2016 vom 12.05.2016

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Weiterführende Literatur
Das juris PartnerModul IT-Recht liefert Im Zeitalter der digitalen Technik zeit- und praxisnahe Antworten auf alle Fragen aus dem IT-rechtlichen Alltag. So sind neben dem BDSG sind spezialgesetzliche Regelungen wie das TMG oder das TKG zu beachten. Weitere wichtige Rechtsnormen sind das UWG oder das StGB. 

Das Buch WLAN und Recht, Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots, behandelt die Verantwortlichkeit des Betreibers von WLAN-Netzen und erschöpft sich nicht in der Darstellung der aktuellen Rechtsprechung zur Störerhaftung. Darüber hinaus geht es auch auf das Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer wird ein. Sie erfahren, wie dieses Rechtsverhältnis – insb. bei unentgeltlicher Leistung – einzuordnen ist und welche Regelungen getroffen werden sollten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht