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Norm: § 266 StGB
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB liegt bereits vor, wenn schwarze Kassen gebildet und diese mit erheblichen Vermögenswerten durch überhöhte Rechnungsstellungen gespeist werden. Für die Verwirklichung des Untreuetatbestands kommt es letztlich nicht mehr darauf an, dass die Gelbeträge später tatsächlich zur eigenen Verwendung von dem verdeckten Konto abgebucht werden.
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Normen: § 35 Abs. 1 GmbHG; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Ein wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gem. § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen und agiert als Arbeitgeber. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist er das strafrechtlich verantwortliche Organ bei Gesetzesverstößen seitens der Gesellschaft. Daher ist er auch Normadressat, wenn ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird, wie zum Beispiel § 266a StGB bei Nicht-Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Gesellschaft. Der Geschäftsführer muss demnach gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen Schadensersatz leisten.
Der GmbH-Geschäftsführer ist kraft seines Amtes für alle Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Er muss daher auch dafür Sorge tragen, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Verantwortlichkeit erlischt nicht dadurch, dass Aufgaben delegiert werden oder einzelne Geschäftsführer nur für bestimmte Bereiche zuständig sind.
Den Geschäftsführer treffen Überwachungspflichten. Er muss selbst eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die interne Delegation nicht ordnungsgemäß funktioniert oder ein anderer Geschäftsführer untätig bleibt. Dabei reicht es nicht, sich durch Nachfrage beim intern zuständigen Geschäftsführer von der Pflichtenerfüllung zu vergewissern. Vielmehr ist der Geschäftsführer verpflichtet, persönlich Kontrollen durchzuführen. Hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten besonders strenge Maßstäbe.
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