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24.08.2011
'''DIIR – Deutsches Institut für Interne ­Revision e.V., Arbeitskreis „Revision des Finanz- und Rechnungswesens“''', Erich Schmidt Verlag, Berlin 2010, 3. Auflage, 171 Seiten, ISBN 978-3 503- 11211-1, Euro 39,95 mehr …

13.08.2012
Thomas von Oehsen wurde am 9. August 2012 zum neuen Präsidenten des DVAI gewählt; er wird sein Amt zum 1. September 2012 antreten. Mit Beginn des Jahres 2013 wird das DVAI als German Institute of Directors bzw. IoD Germany in Gestalt einer eigenständigen, unabhängigen Zertifizierungsinstitution auftreten. mehr …

29.07.2014
Die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) läuft. Diese ist von Deutschland sowie allen anderen Mitgliedsstaaten bis zum 1. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen. Es ist daher sinnvoll, sich bereits zum jetzigen Zeitpunkt mit den neuen Begrifflichkeiten und Vorgaben vertraut zu machen. mehr …

26.08.2014
Einen Bericht zu dem Projekt "Elektronische Archivierung von Unternehmensdokumenten stärken" hat das BMF am 22. August 2014 veröffentlicht (s. dazu hier). mehr …

28.04.2017
Verwertung von Zufallsfunden aus heimlicher Videoüberwachung durch den Arbeitgeber.

Normen: § 32 BDSG; § 6b BDSG

Die Verwertung heimlich erfasster persönlicher Daten muss mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen vereinbar sein. Der verdecke Kameraeinsatz kann nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein, wenn es einen konkreten Verdacht auf eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers gibt, der Einsatz milderer Mittel erfolglos geblieben ist und die Videoüberwachung die letzte Möglichkeit der Aufklärung bietet. Dabei muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt sein.

Eine verdeckte Videoüberwachung zwecks Aufklärung von Straftaten durch Beschäftigte ist auch möglich, wenn nicht ausschließlich die konkret Verdächtigen observiert werden. § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG steht dem grundsätzlich nichts entgegen. Der Personenkreis der Verdächtigen muss nichtsdestotrotz abgrenzbar sein. Wird zufälligerweise im Rahmen dieser Überwachung ein anderer Mitarbeiter bei Begehung einer anderen Straftat entdeckt, so kann die Verwertung dieses Zufallsfundes zulässig sein.

Das BDSG enthält Regelungen, die den Schutz für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild konkretisieren. Es enthält kein Verwertungsverbot im Hinblick auf Beweismittel, die unter Verstoß gegen das BDSG erlangt wurden.

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30.10.2018
Prävention – Investigation – Remediation – Unternehmensverteidigung. Von Markus Rübenstahl, Jesco Idler (Hrsg.). C. F. Müller GmbH, Heidelberg 2018, Wirtschaftsrecht, gebunden, 1501 Seiten, 159,99 Euro, ISBN 978-3-8114-4657-1. mehr …

25.02.2013
Untreue durch Aufsichtsratsmitglieder; Sitzungsgeld; Garantenstellung des Aufsichtsratsmitglieds

Normen: §§ 13, 266 Abs. 1. Alt. 2 StGB, §§ 93, 111 Abs. 1, 116 AktG

Erlangt ein Aufsichtsratsmitglied Kenntnis von bevorstehenden, satzungswidrigen Zahlungen an andere Aufsichtsratsmitglieder, so trifft es eine Garantenpflicht, Maßnahmen zur Verhinderung dieser Zahlungen zu ergreifen. Andernfalls besteht die Möglichkeit einer Strafbarkeit durch Unterlassen nach §§ 266, 13 StGB. Kann die notwendige Maßnahme nur durch mehrere Beteiligte zusammen ergriffen werden, so trägt jeder, der seinen Beitrag trotz Mitwirkungskompetenz unterlässt, zum Taterfolg bei und macht sich gegebenenfalls strafbar.  

Im konkreten Fall waren an Aufsichtsratsmitglieder eines Unternehmens über mehrere Jahre unberechtigt Sitzungsgelder ausgezahlt worden. Dabei hatten die Aufsichtsratsmitglieder in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen mit Kenntnis des Aufsichtsratsvorsitzenden neben Sitzungsterminen auch andere, nach der Satzung des Unternehmens nicht zu vergütende Termine als abrechenbar angegeben und vergütet bekommen.

Der Vorwurf des strafbaren Unterlassens entfällt auch nicht dann, wenn bei einem Beschluss über das Ende der unberechtigten Abrechnungen nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erreicht worden wäre. Von der strafrechtlichen Mitverantwortung wird der Unterlassende nur befreit, wenn er alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um die notwendige Kollegialentscheidung herbeizuführen. Einfache Aufsichtsratsmitglieder müssen in einer solchen Situation gegebenenfalls den Aufsichtsrat selbst gemäß § 110 Abs. 2 AktG einberufen.

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05.12.2014
Beweisverwertungsverbot bei heimlicher Dursuchung (Schrankkontrolle)

Norm: § 626 BGB, § 286 ZPO, § 32 BDSG, § 102 BetrVG

Heimliche Maßnahmen (etwa heimliche Durchsuchungen und Kontrollen)  zur Gewinnung von Kündigungsgründen wegen Compliance relevanten Sachverhalten können wegen Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters Beweiserhebungsverboten unterliegen. Bei der Bestimmung, ob die Maßnahme einem Beweiserhebungsverbot unterliegt kann dahinstehen, ob die heimliche Maßnahme im konkreten Fall neben einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch ein Verstoß gegen § 32 BDSG darstellt. Letzterer erfasst zwar grundsätzlich auch Datenerhebungen durch rein tatsächliche Handlungen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ergeben sich allerdings aus § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG gegenüber einer unmittelbar an Art. 2 Abs. 1 GG orientierten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Mitarbeiters keine anderen Vorgaben. Nach beiden Rechtmäßigkeitsmaßstäben muss die Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen, also geeignet, erforderlich und angemessen sein. Maßgeblich für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit der heimlichen Maßnahme ist deren Intensität. Eine heimliche Maßnahme ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine offene Vorgehensweise weniger erfolgsversprechend gewesen wäre. Ist nach dieser Abwägung ein Beweiserhebungsverbot zu bejahen, so hat dieses ein Beweisverwertungsverbot zur Folge, sofern die Verwertung des rechtswidrig erlangten Beweismittels einen erneuten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellt.

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19.01.2015
Verfassungswidrigkeit einer Durchsuchung der Privatwohnung eines Prokuristen

Norm: Art. 13 Abs. 1, 2 GG, §§ 102, 152 Abs. 2, 160 Abs. 1 StPO, §§ 25 Abs. 2, 334 StGB

Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur beim Vorliegen des Verdachts einer Straftat gerechtfertigt. Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus. Ein Verdacht, dass der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung eines Rüstungsunternehmens an Bestechungshandlungen gegenüber ausländischen Amtsträgern im Zusammenhang mit Waffenlieferungen nach Mexiko beteiligt gewesen sein soll, kann nicht allein auf dessen Stellung als Prokurist und die damit einhergehende Sachnähe und Sachkenntnis gestützt werden. Der Tatverdacht ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Umstand, dass sich der Prokurist nach dem Bekanntwerden von staatsanwaltlichen Ermittlungen im Umfeld des Unternehmens dazu veranlasst gesehen hat, den Sachverhalt aufzuarbeiten und das Verteidigungsvorbringen des Unternehmens vorzubereiten. Mit der Sicherung der Daten des verdächtigen Mitarbeiters ist er lediglich seinen Pflichten als Leiter der Rechtsabteilung nachgekommen. Ein Rückschluss auf eine etwaige Vernichtung oder Verschleierung von Beweismaterial kann aus diesem Verhalten nicht ohne Weiteres gezogen werden. Viel naheliegender ist hingegen, dass der Prokurist die Sicherung von Beweisen sicherstellen wollte.

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10.11.2016
Verwertung der Browserchronik eines Mitarbeiters zu Zwecken der Kündigung wegen exzessiver Internetnutzung

Normen: §§ 3, 88 TKG

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern auch die private Nutzung dienstlicher Kommunikationseinrichtungen – hier: Internetzugang – gestattet, ist kein Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes („TKG“). Telekommunikationsdienstleistungen werden nicht geschäftsmäßig im Sinne des § 3 Nr. 6 und 10 TKG erbracht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die private Nutzung der Dienstrechner gestattet, weil der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht außerhalb der Sphäre des Arbeitgebers steht. Im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherte Verbindungsdaten werden nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs nicht durch § 88 TKG geschützt.

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