Aktuelles
Vom 31.5. bis 2.6 findet der 8. Bibliothekskongress in Leipzig statt. Wir sind mit dabei und haben eine kleine Überraschung für Sie vorbereitet.
Besuchen Sie uns an unserem Stand:
Level 1 Stand E04
Boris Stijak und Stefanie Kettenhofen
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Normen: §§ 166, 241 II, 280 I BGB; §§ 93, 116 AktG
Das Wissen eines Prokuristen ist einer Bank nicht zurechenbar, wenn er dieses Wissen als Aufsichtsratsmitglied einer AG erlangt hat und es unter seine Verschwiegenheitspflicht gem. § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG fällt. Diese Regelung ist abschließend und nicht modifizierbar. Er kann nicht allgemein im Voraus für ein bestimmtes Themenfeld von seiner Schweigepflicht befreit werden. Eine Wissenszurechnung, egal aufgrund welcher Rechtsgrundlage, ist nicht möglich. mehr …
Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 261 StGB
Wenn Bankangestellte sich außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen beteiligen, kann darin die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG liegen, auf die der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose (Verdachts-)Kündigung stützen darf.
Die Klägerin, bis zur Kündigung Leiterin des Bereichs Organisation/IT der beklagten Bank, vermietete privat ein Haus an einen ukrainischen Geschäftsmann und vereinbarte mit diesem eine finanzielle Beteiligung an der Gebäudemodernisierung. Die Ukraine stand zwischenzeitlich auf der FATFA-Liste der Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT). Über mehrere Jahre erhielt die Klägerin von ihrem Mieter Geldbeträge in bar, die sich insgesamt auf einen Betrag von fast 900.000 Euro beliefen und die sie, in kleinen Stückelungen unterhalb der Schwelle die bankseitige Prüfungen ausgelöst hätte, auf diverse Konten einzahlte. Nach einer internen Untersuchung durch die Compliance-Abteilung und mehrfacher Befragung der Klägerin sprach die beklagte Bank eine außerordentliche Kündigung aus und begründete diese mit ihrem Verdacht, die Klägerin habe bei ihren privaten Geschäften nicht die unter Geldwäschegesichtspunkten erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg stützte diese Einschätzung: Zu den nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitnehmer zu beachtenden Interessen einer Bank als Arbeitgeberin gehöre auch die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit der Angestellten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG), in deren Beurteilung auch eine außerdienstliche Beteiligung an zweifelhaften Transaktionen einfließe. Durch eine Teilnahme an Geldwäscheschulungen und ihre leitende Position in der Bank sei die Klägerin ausreichend sensibilisiert gewesen, Geldbeträge nicht in bar und nicht ohne zweifelsfreie Herkunftsnachweise anzunehmen.
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Normen: §§ 148, 444, 432 StPO
§ 148 StPO gilt i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 1, 432 Abs. 2 StPO für so genannte Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam eines Unternehmens bereits dann, wenn dieses mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitverfahrens gegen sich rechnet. Die bloße Aufarbeitung des Sachverhalts ist wesentliches Element zur Vorbereitung einer Verteidigung; Verteidigungsstrategien müssen in einer Verteidigungsunterlage nicht diskutiert werden. Verteidigungsunterlagen müssen nicht von externen Rechtsanwälten erstellt worden sein, um von § 148 StPO geschützt zu sein, sondern können auch von Mitarbeitern des Unternehmens stammen. Außerhalb des Schutzbereiches des § 148 StPO bleiben solche Unterlagen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen.
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Norm: §§ 1, 30 f BetrAVG, § 242 BGB
Der Teilwiderruf einer Versorgungszusage ist an dieselben Voraussetzungen wie der vollständige Widerruf gebunden. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Die bloße Begründung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe durch die Annahme von Schmiergeldern seine arbeitsvertraglichen Pflicht grob verletzt, genügt für sich genommen nicht. Zusätzlich muss die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Verfehlung des Arbeitnehmers die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers so stark gefährdet, dass dieser seine Interessen durch Schadensersatzforderungen nicht mehr wahren kann. Der (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage soll ihm jedoch nicht lediglich zu einer einfachen und schnellen Befriedigung von Schadensersatzansprüchen verhelfen.
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