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05.05.2022
Bald ist es soweit:
Vom 31.5. bis 2.6 findet der 8. Bibliothekskongress in Leipzig statt. Wir sind mit dabei und haben eine kleine Überraschung für Sie vorbereitet.

Besuchen Sie uns an unserem Stand:
Level 1 Stand E04

Boris Stijak und Stefanie Kettenhofen

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01.02.2017
Keine Zurechnung des Wissens eines Prokuristen, das dieser aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erlangt; Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG

Normen: §§ 166, 241 II, 280 I BGB; §§ 93, 116 AktG

Das Wissen eines Prokuristen ist einer Bank nicht zurechenbar, wenn er dieses Wissen als Aufsichtsratsmitglied einer AG erlangt hat und es unter seine Verschwiegenheitspflicht gem. § 116 S. 1 i.V.m § 93 I 3 AktG fällt. Diese Regelung ist abschließend und nicht modifizierbar. Er kann nicht allgemein im Voraus für ein bestimmtes Themenfeld von seiner Schweigepflicht befreit werden. Eine Wissenszurechnung, egal aufgrund welcher Rechtsgrundlage, ist nicht möglich. mehr …

27.01.2012
===Schadensersatzansprüche wegen Kartellverstößen und „passing on defence“=== '''Norm:''' Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 823 Abs. 2 BGB, § 830 BGB, § 840 BGB Der BGH präzisiert die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellabsprachen, insbesondere im Hinblick auf den Personenkreis möglicher Anspruchsinhaber und die Anrechnung von Vorteilen (so genannte „passing on defence“), sowie die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zwischen Kartellteilnehmer und Kartellgeschädigten. [url]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3223ec1e8eb64ad04d53287ee5cbaed5&nr=56712&pos=0&anz=1|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

23.06.2015
Außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlicher Teilnahme an Geldwäschegeschäften

Normen: § 241 Abs. 2 BGB, § 626 BGB, § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG, § 261 StGB

Wenn Bankangestellte sich außerdienstlich an unter Geldwäschegesichtspunkten zweifelhaften Transaktionen beteiligen, kann darin die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG liegen, auf die der Arbeitgeber eine außerordentliche fristlose (Verdachts-)Kündigung stützen darf.

Die Klägerin, bis zur Kündigung Leiterin des Bereichs Organisation/IT der beklagten Bank, vermietete privat ein Haus an einen ukrainischen Geschäftsmann und vereinbarte mit diesem eine finanzielle Beteiligung an der Gebäudemodernisierung. Die Ukraine stand zwischenzeitlich auf der FATFA-Liste der Non-Cooperative Countries and Territories (NCCT). Über mehrere Jahre erhielt die Klägerin von ihrem Mieter Geldbeträge in bar, die sich insgesamt auf einen Betrag von fast 900.000 Euro beliefen und die sie, in kleinen Stückelungen unterhalb der Schwelle die bankseitige Prüfungen ausgelöst hätte, auf diverse Konten einzahlte. Nach einer internen Untersuchung durch die Compliance-Abteilung und mehrfacher Befragung der Klägerin sprach die beklagte Bank eine außerordentliche Kündigung aus und begründete diese mit ihrem Verdacht, die Klägerin habe bei ihren privaten Geschäften nicht die unter Geldwäschegesichtspunkten erforderliche Sorgfalt walten lassen. Das LAG Berlin-Brandenburg stützte diese Einschätzung: Zu den nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitnehmer zu beachtenden Interessen einer Bank als Arbeitgeberin gehöre auch die geldwäscherechtliche Zuverlässigkeit der Angestellten (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 GwG), in deren Beurteilung auch eine außerdienstliche Beteiligung an zweifelhaften Transaktionen einfließe. Durch eine Teilnahme an Geldwäscheschulungen und ihre leitende Position in der Bank sei die Klägerin ausreichend sensibilisiert gewesen, Geldbeträge nicht in bar und nicht ohne zweifelsfreie Herkunftsnachweise anzunehmen.

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10.07.2019
(Berlin, 10. Juli 2019) Das Jahr 2019 ist für den Gesamtkommentar Sozialgesetzbuch mit wesentlichen Veränderungen verbunden. Herr Prof. Dr. Wolfgang Noftz, Präsident des Landesozialgerichts Schleswig a.D., Honorarprofessor an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der den Kommentar zur Jahreswende 2000/2001 von dessen Begründer, Herrn Ministerialdirektor a.D. Dr. Karl Hauck, übernommen und fortgeführt hat, beendet nach Vollendung seines 80. Lebensjahres seine umfassende Tätigkeit als Gesamtherausgeber, Bandherausgeber und Autor. mehr …

05.07.2022
Vorgehen – Steuerung – Kontrolle – Ergebnisqualität. Herausgegeben von Torsten Gründer, Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2021, 3., völlig neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, 672 Seiten, mit zahlreichen Abbildungen, Preis Euro (D) 79,95 ISBN 978-3-503-19158-1 (gedrucktes Werk), Preis Euro (D) 72,90 ISBN 978-3-503-19159-8 (E-Book). mehr …

14.09.2022
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Bundesgesetzblatt wurde Ende 2019 verkündet, zum 1. Januar 2024 wird damit ein neues Sozial­gesetzbuch, das SGB XIV, geschaffen. Der neue Kommentar nimmt alles Wichtige zu den im SGB XIV neu kodifizierten und bereits in Kraft getretenen Teilen des Rechts der Sozialen Entschädigung in den Blick. Neben einer Einleitung zur Gesetzesentstehung und einer Synopse zu den Vorläufer­regelungen gibt er einen ausführlichen Überblick über Besitzstands- und Übergangsfragen. Detailliert erörtert werden insbesondere die Themen Anspruchsberechtigte, sachliche und örtliche Zuständigkeiten sowie die neuen Schnellen Hilfen (Frühintervention und Traumaambulanz). mehr …

18.05.2016
Beschlagnahmefreiheit von Untersuchungsberichten

Normen: §§ 148, 444, 432 StPO

§ 148 StPO gilt i.V.m. §§ 444 Abs. 2 S. 1, 432 Abs. 2 StPO für so genannte Verteidigungsunterlagen im Gewahrsam eines Unternehmens bereits dann, wenn dieses mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitverfahrens gegen sich rechnet. Die bloße Aufarbeitung des Sachverhalts ist wesentliches Element zur Vorbereitung einer Verteidigung; Verteidigungsstrategien müssen in einer Verteidigungsunterlage nicht diskutiert werden. Verteidigungsunterlagen müssen nicht von externen Rechtsanwälten erstellt worden sein, um von § 148 StPO geschützt zu sein, sondern können auch von Mitarbeitern des Unternehmens stammen. Außerhalb des Schutzbereiches des § 148 StPO bleiben solche Unterlagen, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren stehen.

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23.06.2015
Der KMU-Beraterverband hat einen neuen Vorstand. Neu in dem sechsköpfigen Gremium sind Dr. Angelika Kolb-Telieps und Christian Wegner. mehr …

05.12.2014
Teilweiser Widerruf der Versorgungszusage wegen erheblicher Schmiergeldannahme

Norm: §§ 1, 30 f BetrAVG, § 242 BGB

Der Teilwiderruf einer Versorgungszusage ist an dieselben Voraussetzungen wie der vollständige Widerruf gebunden. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Die bloße Begründung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe durch die Annahme von Schmiergeldern seine arbeitsvertraglichen Pflicht grob verletzt, genügt für sich genommen nicht. Zusätzlich muss die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich sein. Dies ist u.a. der Fall, wenn die Verfehlung des Arbeitnehmers die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers so stark gefährdet, dass dieser seine Interessen durch Schadensersatzforderungen nicht mehr wahren kann. Der (Teil-)Widerruf der Versorgungszusage soll ihm jedoch nicht lediglich zu einer einfachen und schnellen Befriedigung von Schadensersatzansprüchen verhelfen.

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