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Normen: §§ 22 Abs. 1 und 2, 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 PUAG; §§ 53, 53a, 94, 97 StPO Art. 12, 13, 44 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG
Ein parlamentarischer Untersuchungsauftrag darf nur ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen und höchstens mittelbar in den privaten Bereich eingreifen. Grundsätzlich darf nicht ausschließlich der private Bereich betroffen sein. Bei einer Durchsuchung im Rahmen der Arbeit des Untersuchungsausschusses muss ein öffentliches Interesse daran bestehen. Das Beweisthema muss im Beweisbeschluss genau bestimmt sein.
Die Aufklärung eines Fehlverhaltens seitens der Verwaltung in einer bestimmten Konstellation als Untersuchungsgegenstand erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf die Durchsuchung von Kanzleiräumen. Es genügt nicht, dass in den Räumen Unterlagen vermutet werden, die zur Aufklärung beitragen könnten.
Gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 PUAG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 94 StPO muss eine realistische und nicht gänzlich abwegige Chance gegeben sein, dass Beweismittel gefunden werden können, die für den Untersuchungsgegenstand von Relevanz sein könnten. Angesichts der Intensität des Eingriffs muss der Antragsteller konkrete Anhaltspunkte zur Untersuchungsrelevanz vortragen.
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Normen: Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG, § 332 Abs. 1, 3 StGB
Die Bestechungsdelikte der §§ 332, 334 ff. StGB sind auf Amtsträger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar, soweit deren Stellung derjenigen eines deutschen Amtsträgers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB entspricht. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG ist nur erfüllt, wenn festgestellt wurde, dass der Funktionsträger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sowohl (i) nach dem Recht des betroffenen akkreditierenden Mitgliedstaates als auch (ii) in Ansehung deutschen Rechts Amtsträger ist. Auf der ersten Prüfungsstufe ist anhand des Rechts des jeweiligen EU-Mitgliedsstaates zu ermitteln, ob eine Amtsträgerschaft für die Zwecke dieses Landes vorliegt. Nur wenn dies bejaht wird, können gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 EUBestG die deutschen Straftatbestände der §§ 332, 334 StGB verwirklicht sein. Diese Auslegung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG noch gegen den Verfassungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach alle Staatsgewalt vom (deutschen) Volk ausgeht.
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