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Normen: § 35 Abs. 1 GmbHG; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Ein wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gem. § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen und agiert als Arbeitgeber. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist er das strafrechtlich verantwortliche Organ bei Gesetzesverstößen seitens der Gesellschaft. Daher ist er auch Normadressat, wenn ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird, wie zum Beispiel § 266a StGB bei Nicht-Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Gesellschaft. Der Geschäftsführer muss demnach gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen Schadensersatz leisten.
Der GmbH-Geschäftsführer ist kraft seines Amtes für alle Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Er muss daher auch dafür Sorge tragen, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Verantwortlichkeit erlischt nicht dadurch, dass Aufgaben delegiert werden oder einzelne Geschäftsführer nur für bestimmte Bereiche zuständig sind.
Den Geschäftsführer treffen Überwachungspflichten. Er muss selbst eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die interne Delegation nicht ordnungsgemäß funktioniert oder ein anderer Geschäftsführer untätig bleibt. Dabei reicht es nicht, sich durch Nachfrage beim intern zuständigen Geschäftsführer von der Pflichtenerfüllung zu vergewissern. Vielmehr ist der Geschäftsführer verpflichtet, persönlich Kontrollen durchzuführen. Hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten besonders strenge Maßstäbe.
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Normen: §§ 97, 110, 148 StPO; Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
Befinden sich im Gewahrsam des Beschuldigten Unterlagen zu seiner Verteidigung, begründet das Recht auf effektive Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ein Beschlagnahmeverbot. Der Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt unterfällt dem Beschlagnahmeschutz gem. § 97 StPO. Auch Unterlagen, die zunächst nur zur Vorbereitung im Zivilprozess dienen, sind beschlagnahmefrei. § 97 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden. Bei umfassender Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalts für alle Rechtsgebiete, darunter Verteidigung in Strafsachen, und naheliegenden Anhaltspunkten für einen folgenden Strafprozess zum gleichen Sachverhalt, gilt die Beschlagnahmefreiheit. Es genügt ein bestehendes Verteidigungsverhältnis. Ein förmlicher Beschuldigtenstatus ist darüber hinaus nicht erforderlich.
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