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28.01.2019
(Berlin, 28. Januar 2019) In den kostenlosen ESV-Webinaren für (Fach-)Buchhändler erfahren Sie auch im 1. Halbjahr 2019 wieder kompakt und konzentriert, was unsere gemeinsamen Kund/-innen und die Branche umtreibt.
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27.04.2021
Von Markus Kaulartz und Thomas Braegelmann (Hrsg.). Verlage C.H. Beck und Vahlen, 2020, 699 Seiten, 169,00 Euro, ISBN 978-3-406-74658-1. mehr …

04.07.2023
Von Paolo Buonanno / Paolo Vanin / Juan Vargas (Hrsg.). Edward Elgar Publishing, Cheltenham 2022, Elgar Modern Guides, 414 Seiten, 159, 21,00 Euro, ISBN 978-1-78990-932-6. mehr …

31.05.2017
Geschäftsführer haftet für unterbliebene Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen; interne Delegation oder Aufgabenverteilung unerheblich.

Normen:
§ 35 Abs. 1 GmbHG; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB; § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Ein wirksam bestellter GmbH-Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gem. § 35 Abs. 1 GmbHG nach außen und agiert als Arbeitgeber. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist er das strafrechtlich verantwortliche Organ bei Gesetzesverstößen seitens der Gesellschaft. Daher ist er auch Normadressat, wenn ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verletzt wird, wie zum Beispiel § 266a StGB bei Nicht-Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Gesellschaft. Der Geschäftsführer muss demnach gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen Schadensersatz leisten.

Der GmbH-Geschäftsführer ist kraft seines Amtes für alle Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Er muss daher auch dafür Sorge tragen, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Verantwortlichkeit erlischt nicht dadurch, dass Aufgaben delegiert werden oder einzelne Geschäftsführer nur für bestimmte Bereiche zuständig sind.

Den Geschäftsführer treffen Überwachungspflichten. Er muss selbst eingreifen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die interne Delegation nicht ordnungsgemäß funktioniert oder ein anderer Geschäftsführer untätig bleibt. Dabei reicht es nicht, sich durch Nachfrage beim intern zuständigen Geschäftsführer von der Pflichtenerfüllung zu vergewissern. Vielmehr ist der Geschäftsführer verpflichtet, persönlich Kontrollen durchzuführen. Hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten besonders strenge Maßstäbe.

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13.10.2011
===Einladung in VIP-Lounge eines Fußballspiels, Kündigung wegen Vorteilsnahme, Schmiergeldverbot=== '''Norm:''' §§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 KSchG Wenn ein Arbeitnehmer durch die Annahme einer Eintrittskarte zur VIP-Lounge eines Fußballspiels gegen das Schmiergeldverbot verstößt, berechtigt dies den Arbeitgeber grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung. Es genügt dabei, dass der gewährte Vorteil allgemein die Gefahr begründet, der Annehmende werde nicht mehr allein die Interessen des Arbeitgebers wahrnehmen. Im Rahmen einer abschließend vorzunehmenden Interessenabwägung kann jedoch das Interesse des Klägers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Arbeitgeberinteresse an einer sofortigen Beendigung überwiegen. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl das Gewicht der Vertragsverletzung, wie auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die zukünftigen Chancen des Angestellten auf dem Arbeitsmarkt. Von Relevanz ist an dieser Stelle auch, ob der Angestellte durch das Geschenk motiviert tatsächlich für den Geschäftsherrn wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen getroffen hat. [url]http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={574ED545-7B4F-44C4-B285-68D96FBD837C}|Zur Rechtsprechung[/url] mehr …

02.02.2011
Vorstand, Controlling, Revision, von '''Hubert Barth / Axel Becker / Helge Kramer / Andreas Seuthe / Mathias Schmitt / Oliver Winkler''': Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden Risikotragfähigkeit im Fokus der Bankenaufsicht Finanz Colloquium Heidelberg, Heidelberg, 2010. 280 S., ISBN: 978-3-940976-45-1, Euro 69,00 mehr …

19.04.2017
Bestehen eines Verteidigungsverhältnisses genügt für Beschlagnahmefreiheit; kein förmlicher Beschuldigtenstatus zusätzlich erforderlich.

Normen:
§§ 97, 110, 148 StPO; Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG


Befinden sich im Gewahrsam des Beschuldigten Unterlagen zu seiner Verteidigung, begründet das Recht auf effektive Verteidigung aus Art. 6 Abs. 3 EMRK i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG ein Beschlagnahmeverbot. Der Schriftverkehr zwischen dem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt unterfällt dem Beschlagnahmeschutz gem. § 97 StPO. Auch Unterlagen, die zunächst nur zur Vorbereitung im Zivilprozess dienen, sind beschlagnahmefrei. § 97 Abs. 1 StPO ist entsprechend anzuwenden. Bei umfassender Vertretungsvollmacht des Rechtsanwalts für alle Rechtsgebiete, darunter Verteidigung in Strafsachen, und naheliegenden Anhaltspunkten für einen folgenden Strafprozess zum gleichen Sachverhalt, gilt die Beschlagnahmefreiheit. Es genügt ein bestehendes Verteidigungsverhältnis. Ein förmlicher Beschuldigtenstatus ist darüber hinaus nicht erforderlich.

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28.06.2019
DIIR (Hrsg.), DIIR-Arbeitskreis „Revision Personalmanagement und Interne Dienstleistungen“. Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2018, 1. Auflage, 58 Seiten, Preis Euro (D) 19,95 ISBN 978-3-503-18251-0. mehr …

10.09.2019
Trends, Entwicklungen, Perspektiven. Von Hans-Willi Jackmuth, Christian de Lamboy, Peter Zawilla (Hrsg.), Frankfurt School Verlag, Frankfurt am Main 2018, 800 Seiten, 119,00 Euro, ISBN 978-3-95647-113-1. mehr …

01.12.2020
(Berlin, 1. Dezember 2020) In einer Zeit beispielloser Risiko- und Krisenlagen kommt die neue und einzige deutschsprachige Zeitschrift speziell zum Risikomanagement genau im rechten Moment. Die vom Berliner Erich Schmidt Verlag publizierte Fachzeitschrift erscheint ab sofort gedruckt und als überall erreichbare digitale Ausgabe. mehr …